Richter büsst Anwältin
Wie hat sich ein Richter zu benehmen und – allenfalls wie – darf ein Anwalt das überhaupt kritisieren? Das sind Fragen, die sich den praktizierenden Anwälten auch in der Schweiz immer wieder stellen. Zu diesem Themenkomplex macht iuswanze in einem neuen Beitrag auf ein interessantes Urteil der Strassburger Organe (Pecnik c. Slovenia, App.-No. 44901/05) aufmerksam. Es geht dabei um einen slowenischen Richter, der eine Anwältin gebüsst hat, nachdem er ihrer Rechtsmittelschrift Kritik an seiner Verhandlungsführung und seinem Verhalten entnommen hatte. Die innerstaatlichen Rechtsmittel der Anwälting wurden abgewiesen. Der EGMR hingegen sieht in der Busse eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (fair trial):
The Court notes that the confusion of roles between complainant, witness, prosecutor and judge disclosed a functional defect and raised objectively justified fears as to the impartiality of the court (see, Kyprianou, cited above, § 127). The proceedings concerning contempt of court therefore failed to meet the required Convention standard under the objective test (N 42).
Was würde der EGMR wohl zu den Disiziplinarbussen nach Art. 64 StPO sagen (s. a. meine früheren Beiträge)?