Richter oder Quästor?
Wenn man den kantonalen Richtern in diesem Land einen Vorwurf nicht machen kann, dann ist es derjenige, dass sie die Staatskasse mit ihren Urteilen über Gebühr belasten würden. Nur so ist zu erklären, dass das Bundesgericht immer wieder kantonale Urteil kassieren muss, in denen den Beschuldigten trotz Freispruchs Kosten auferlegt und Entschädigungen verweigert werden. Neustes Beispiel ist BGer 6B_1211/2013 vom 02.10.2014, in dem das Bundesgericht in Fünferbesetzung folgendes feststellen muss:
Die Vorinstanz begründet die Kostenauflage und die Verweigerung der Entschädigung damit, der Beschwerdeführer habe die Steuerbehörde mit den falschen Angaben in der Steuererklärung täuschen wollen. Damit wirft sie diesem indirekt ein strafbares Verhalten vor, was nach der Rechtsprechung gegen die Unschuldsvermutung verstösst und daher unzulässig ist. Der Beschwerdeführer beanstandet zudem zu Recht, dass die Vorinstanz nicht darlegt, auf welche Gesetzesbestimmung sie den Vorwurf des “unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten rechtswidrigen Verhaltens” stützt. Der vorinstanzliche Entscheid verletzt auch in dieser Hinsicht Bundesrecht (E. 2.4).
Die Vorinstanz erhält nun noch eine Chance, mit einer gescheiteren Begründung dasselbe Resultat zu erzielen. Vielleicht besinnt sie sich aber auch einfach darauf, dass sie Richter und nicht Quästor ist.
6B_1211/2013 (nicht 1121)
korrigiert, danke.
Ich habe zur Zeit ein derartiges Beschwerdeverfahren vor kantonaler Instanz. In meinem Fall wurde dem Beschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt vorgeworfen, sich strafbar gemacht zu haben (Einstellung erfolgte aufgrund Rückzug des Strafantrages).