Richterliche Begründungspflicht?
Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Schweiz ein verlässlicher Partner für das Ausland. Ihre formale völkerrechtliche Plicht, Rechtshilfe leisten zu müssen, verdrängt regelmässig bereits die Frage nach materiellen Gründen, Rechtshilfe im konkreten Fall nicht leisten zu dürfen. Besonders stossend ist, dass der Gesetzgeber sogar das Bundesgericht von der Pflicht zu entbinden scheint, Urteile nachvollziehbar zu begründen (vgl. Art. 109 BGG).
So versteht es jedenfalls das Bundesgericht, wenn es sich wie in einem heute publizierten Urteil wie folgt ausdrückt (BGer 1C_238/2018 vom 21.06.2018):
Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.Die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb sie die Rechtshilfevoraussetzungen als gegeben erachtet. Insbesondere hat sie die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit geprüft und eine Reihe von Straftatbeständen erwähnt, die das der Beschwerdeführerin im Rechtshilfeersuchen vorgeworfene Verhalten erfüllt. In Frage steht insofern nur die Strafbarkeit nach schweizerischem Recht (und nicht nach dem Recht des ersuchenden Staats). Bei der sogenannten “kleinen” Rechtshilfe, wie sie vorliegend in Frage steht, genügt zudem, wenn ein einziger von mehreren zur Diskussion stehenden Straftatbeständen erfüllt ist (vgl. Urteil 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007 E. 2.3.2 mit Hinweisen, in: SJ 2007 I S. 576). Der vorinstanzliche Entscheid, auf dessen Erwägungen verwiesen werden kann, überzeugt im Ergebnis. Wie das Bundesamt in der Vernehmlassung zutreffend darlegt, stellen sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Auch sonstwie ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen (E. 1.2).
Der Fall ist nicht besonders bedeutend, weil er nicht besonders bedeutend ist (Art. 84 BGG).