Richterliche Begründungspflicht?

Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Schweiz ein verlässlicher Partner für das Ausland. Ihre formale völkerrechtliche Plicht, Rechtshilfe leisten zu müssen, verdrängt regelmässig bereits die Frage nach materiellen Gründen, Rechtshilfe im konkreten Fall nicht leisten zu dürfen. Besonders stossend ist, dass der Gesetzgeber sogar das Bundesgericht von der Pflicht zu entbinden scheint, Urteile nachvollziehbar zu begründen (vgl. Art. 109 BGG).

So versteht es jedenfalls das Bundesgericht, wenn es sich wie in einem heute publizierten Urteil  wie folgt ausdrückt (BGer 1C_238/2018 vom 21.06.2018):

Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
Die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb sie die Rechtshilfevoraussetzungen als gegeben erachtet. Insbesondere hat sie die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit geprüft und eine Reihe von Straftatbeständen erwähnt, die das der Beschwerdeführerin im Rechtshilfeersuchen vorgeworfene Verhalten erfüllt. In Frage steht insofern nur die Strafbarkeit nach schweizerischem Recht (und nicht nach dem Recht des ersuchenden Staats). Bei der sogenannten “kleinen” Rechtshilfe, wie sie vorliegend in Frage steht, genügt zudem, wenn ein einziger von mehreren zur Diskussion stehenden Straftatbeständen erfüllt ist (vgl. Urteil 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007 E. 2.3.2 mit Hinweisen, in: SJ 2007 I S. 576). Der vorinstanzliche Entscheid, auf dessen Erwägungen verwiesen werden kann, überzeugt im Ergebnis. Wie das Bundesamt in der Vernehmlassung zutreffend darlegt, stellen sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Auch sonstwie ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen (E. 1.2).
Das hätte man ohne Verlust an Erkenntniswert auch so formulieren können:
Der Fall ist nicht besonders bedeutend, weil er nicht besonders bedeutend ist (Art. 84 BGG).
Eine Auseinandersetzung mit den sicherlich vorgetragenen Argumenten der Beschwerdeführerin fehlt komplett.  Daran ändert auch nichts, dass das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid referenziert (BStGer RR.2017.297 vom 07.05.2018).
Klar und nachvollziehbar ist lediglich die Botschaft: Lasst uns bitte einfach in Ruhe mit Beschwerden gegen Rechtshilfeentscheide!
Abhilfe schaffen würde, wenn auch die Rechtsschriften der Parteien publiziert würden. Das würde bestimmt zu weniger Beschwerden und zu nachvollziehbar begründeten Urteilen führen. Solange die Justiz nur ihre eigenen Gedanken publiziert und sich nicht mit denjenigen der Parteien auseinandersetzt, sind ihre Publikationen von geringem Wert.