Richterliche Kompetenzanmassung in Basel
In Basel ist ein Einzelgericht nicht auf ein Revisionsgesuch eingetreten, obwohl das Gesetz ein Kollegialgericht vorsieht. Das Appellationsgericht sieht den Fehler selbst auch ein und beantragt mit dem Beschwerdeführer die Gutheissung der Beschwerde (BGer 6B_717/2019 vom 17.07.2019):
Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG/BS ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig für Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Dreiergerichts oder eines Einzelgerichts des Strafgerichts oder des Appellationsgerichts.
Die Rüge erweist sich als begründet, was auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung einräumt und die Gutheissung der Beschwerde aus formellen Gründen beantragt. Auf die weiteren Rügen ist nicht einzugehen (E. 3).
Merkwürdig. Es wird ja kaum der erste Revisionsentscheid in Basel gewesen sein. Oder war es einfach der erste Anwalt, der es gemerkt hat?
„Selbsterkenntnis ist der erste Schritt zur Besserung“ (oder so ähnlich). Insofern ok und anzuerkennen. Aber gleich wie der geschätzte Herr Jeker wundere auch ich mich schon sehr, dass das Appellationsgericht BS Paragraph 92 Abs. 1 Ziff. 3 des eigenen GOG nicht kennt und offenbar schon seit Jahr und Tag Revisionsgesuche durch einen Einzelrichter/eine Einzelrichterin statt ordnungsgemäss durch ein Dreiergremium beurteilen liess. Und das nicht etwa in einem „Entwicklungskanton“ mit Laienrichterinnen/Laienrichtern in der Appellationsinstanz, sondern im Universitätskanton BS, dessen Justiz ein durchaus intaktes, gelegentlich auch leicht übersteigertes Selbstbewusstsein aufweist. Und nur noch eine kleine Ergänzung: Der Misstand wurde nicht etwa durch die Beschwerde eines Anwaltes, sondern durch eine – jedenfalls auf dem Papier „Laienbeschwerde“ manifest.