Richterlicher Assistent der Staatsanwältin

Wer sich nicht vorstellen will, dass es auch in der Schweiz, ja sogar in Zürich, Richter gibt, die sich als Gehilfen der Staatsanwälte verstehen, soll jetzt besser nicht weiterlesen.

Für alle andern zitiere ich hier aus einem heute publizierten Entscheid des Bundesgerichts (BGer 7B_53/2023 vom 29.04.2024), welches zusammenfasst, wie ein Richter versucht hat, ein formungültiges Entsiegelungsgesuch zu “retten”:

Zunächst unterliess es das Zwangsmassnahmengericht, in den Verfahrensakten festzuhalten und dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass es die Staatsanwaltschaft telefonisch aufgefordert hatte, das Original des Entsiegelungsantrags nachzureichen. Sodann versah es den nachträglich eingegangenen Entsiegelungsantrag mit Originalunterschrift mit dem Eingangsstempel des zuerst per WebTransfer eingereichten Entsiegelungsantrags. Aus der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Oktober 2022 ging derweil bloss hervor, dass das Entsiegelungsgesuch “frist- und formgerecht” eingereicht worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 dem Zwangsmassnahmengericht kundgetan hatte, er habe “aus Anlass eines anderen Falles durch Überprüfung der vorliegenden Akten” festgestellt, dass das Entsiegelungsgesuch vom 19. September 2022 ohne digitale Signatur eingereicht worden sei, weshalb auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten sei, hielt das Zwangsmassnahmengericht in seiner Verfügung vom 3. Januar 2023 fest, dem Entsiegelungsgesuch vom 19. September 2022 sei zu entnehmen, dass es zunächst per E-Mail bzw. WebTransfer eingereicht, und in der Folge das Entsiegelungsgesuch mit Originalunterschrift der zuständigen Staatsanwältin per Kurier nachgereicht worden sei. Die näheren, insbesondere zeitlichen Umstände legte das Zwangsmassnahmengericht dem Beschwerdeführer in dieser zweiten Verfügung indes nicht offen. Hinzu kommt, dass es schliesslich – im Hinblick auf die Akteneinsicht durch den Verteidiger des Beschwerdeführers am 5. Januar 2023 – den zuerst eingereichten Entsiegelungsantrag als vermeintliches “Doppel” aus den Akten entfernte. Erst nachdem der Beschwerdeführer noch gleichentags das Ausstandsgesuch gegen die Beschwerdegegner gestellt hatte, äusserten sich diese in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2023 eingehend zu den Vorgängen (E. 3.4, Hervorhebungen durch mich). 

Nicht viel besser ist, dass die Justiz dann versucht hat, den “Fehler” der Gerichtskanzlei in die Schuhe zu schieben und das Ausstandsgesuch abzuweisen. Dafür ist der Fall jetzt schweizweit bekannt.

Der guten Ordnung halber wird die Staatsanwaltschaft vermutlich ein Strafverfahren eröffnen, um es dann rasch wieder einzustellen.