Richterlicher Überzeugungswandel
In einem Einem neu ins Netz gestellten Urteil des Bundesgerichts (BGer 6B_272/2020 vom 09.06.2021) lässt sich folgende Erwägung zitieren:
Sodann trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil nicht auf alle an der Berufungsverhandlung vom 22. Januar 2020 erhobenen Beweise eingeht. Namentlich die Aussagen des Beschwerdegegners 2 bleiben im angefochtenen Urteil unerwähnt. Der Beschwerdeführer bringt jedoch selbst vor, dass auf die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdegegners 2 nicht abgestellt werden könne. Inwiefern diese für die vorliegend strittige Frage, ob der Beschwerdeführer sich in einer Notwehrsituation befunden habe, entscheidrelevant sein sollten, erschliesst sich daher nicht (E. 2.4.2).
Mit erschliesst sich die bundesgerichtliche Logik nicht, aber vielleicht mache ich einen Überlegungsfehler?
Interessant ist, dass der Beschwerdeführer zuerst sowohl im Haupt- als auch im Berufungsverfahren zufolge Notwehr freigesprochen worden war. Das Bundesgericht hat dann das Obergerichtsurteil kassiert (BGer 6B_1189/2018 vom 12.09.2019; vgl. meinen früheren Beitrag). Im (mündlichen) Rückweisungsverfahren hat das Obergericht AG seine Meinung dann geändert, offenbar aber ohne auf alle von ihm erhobenen Beweise einzugehen. Das Bundesgericht sieht darin aber keine Rechtsverletzung.