Richterliches Alkoholverbot?

In einem kantonalen Haftverfahren wurde einem Beschuldigten unter dem Titel Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO)  folgendes auferlegt:

2.1 Dem Beschuldigten wird es verboten, mit seiner Ehefrau in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.
2.2 Dem Beschuldigten wird verboten, sich im unmittelbaren Umfeld des Wohnorts (“…”) seiner Ehefrau aufzuhalten.
2.3 Der Besitz und der Erwerb von Waffe wird dem Beschuldigten verboten.
2.4 Dem Beschuldigten wird verboten, Alkohol zu konsumieren. Er hat sich monatlich bei seinem Hausarzt einer ärztlichen Kontrolle zur Feststellung der Alkoholabstinenz zu unterziehen ….”.

Der Beschuldigte reichte dagegen Beschwerde ein, fiel aber leider über einen prozessualen Fallstrick (BGer 1B_41/2014 vom 27.01.2014, s. dazu das Zitat unten).

Mich hätte sehr interessiert, wie weit die Grundrechtsbeschränkung von Ersatzmassnahmen gehen darf. Ist a majore minus alles zulässig, was milder als Untersuchungshaft ist?

Hier der Fallstrick:

Der Fristenstillstand im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BBG ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis im Verfahren betreffend Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft nicht anwendbar (BGE 133 I 270 E. 1.2 S. 273 ff.). Die vorliegend umstrittenen Ersatzmassnahmen sind anstelle der Untersuchungshaft (vgl. Art. 237 StPO) angeordnet worden. Es ist evident, dass für die Ersatzmassnahmen die gleiche Fristenregelung gilt wie für die Hauptmassnahme (1B_1/2010 vom 5. Februar 2010). Folglich kommt der Fristenstillstand von Art. 46 Abs. 1 BGG nicht zur Anwendung. Auf die Beschwerde kann wegen Verspätung nicht eingetreten werden. Da der Unzulässigkeitsgrund offensichtlich ist, ergeht der vorliegende Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG (E. 3.2).

von Art.