Richterliches Verrechnungsrecht

Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden

ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen.

Dieses Verrechnungsrecht steht nach einem neuen Grundsatzentscheid des Bundesgerichts auch den Gerichten zu (BGE 648/2016 vom 04.04.2017, Publikation in der AS vorgesehen).

Die Rechtslage präsentiert sich demnach wie folgt:

[L]’autorié de jugement est également compétente pour prononcer la compensation. Elle est d’ailleurs seule compétente pour ce faire s’agissant des valeurs séquestrées mentionnées à  l’art. 442 al. 4 CPP (cf. art. 267 al. 3 et 268 CPP). Rien ne justifie de retenir une compétence exclusive de l’autorité de recouvrement. La critique de la recourante est infondée (E. 1).

Ein Teil der Lehre sah  dies – immerhin gestützt auf die französische Version der Botschaft – anders. Ich habe höchstens ein Problem mit dem Gesetzestext, der die Verrechnung von Forderungen der Strafbehörden vorsieht. Strafbehörden haben m.E. keinen Anspruch auf Verfahrenskosten. Sachlich ist der Entscheid des Bundesgerichts aber bestimmt richtig.