Richterliches Versehen als Revisionsgrund

Das Bundesgericht korrigiert ein eigenes Urteil im Revisionsverfahren nach Art. 121 BGG (BGer 6F_10/2014 vom 20.05.2014). Nach der zitierten Bestimmung kann die Revision auch verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein solches Versehen hat das Bundesgericht im Kostenpunkt zugestanden:

Es trifft zu, dass die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren 6B_836/2013 aus den entsprechenden Akten ersichtlich war. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde im bundesgerichtlichen Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und nicht, weil die finanziellen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen wären. Die Uneinbringlichkeit der ihm zur Zahlung auferlegten Parteientschädigung hat das Gericht nicht berücksichtigt, als es das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abschrieb. Das Revisionsgesuch ist begründet (E. 1).

Das Bundesgericht sieht der Gesuchstellerin sogar nach, dass sie eigentlich gar kein Revisionsgesuch gestellt hatte.