Richtig antizipiert?

Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz. Daran erinnert es einen Beschwerdeführer, der seine Verurteilung wegen übler Nachrede nicht akzeptieren wollte. Verurteilt wurde er, weil er ein Dokument auf eine Website hochgeladen haben soll, mit dem der Geschädigte zu Unrecht sexueller Handlungen mit seinen Kindern bezichtigt wurde. Dass der Verurteilte das Dokument gar nicht hochgeladen haben kann, versuchte er vergeblich zu beweisen. Seine Beweisanträge wurden aber in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen.

Das Bundesgericht sieht in der antizipierten Beweiswürdigung auch im vorliegenden Fall kein Problem (BGer 6B_594/2013 vom 14.10.2013):

So argumentiert er eingehend, D. hätte bezeugen können, dass er zur Tatzeit nicht in der Lage gewesen sei, die Datei auf die Webseite zu laden, womit er als Täter ausgeschlossen werden könne. Ferner legt er dar, die vier weiteren Zeugen könnten bestätigen, dass mehrere Personen auf das System hätten zugreifen und die Änderungen an der Webseite vornehmen können, nicht jedoch er selbst. Der Beschwerdeführer zeigt auf, welche anderen Personen ein Motiv für die Tat gehabt hätten, und kommt zum Schluss, dass mehrere Personen, darunter der Beschwerdegegner 2 und dessen Ex-Frau, als Täter infrage kämen. Hingegen setzt er sich nicht mit der vorinstanzlichen Würdigung auseinander, wonach er im Tatzeitpunkt die einzige Person war, welche die Zugangsdaten zur Webseite hatte (E. 1.1.3).

Der Beschwerdeführer wird sich vermutlich grün und blau über den letzten Satz ärgern, zumal er ja versucht hat zu beweisen, dass er gar keinen Zugang hatte. Wie auch immer: jedem Urteil mir ist nie wohl, wenn Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden. Vielleicht war im vorliegenden Fall entscheidend, dass der Verurteilte den Tatbestand auch dadurch erfüllte, dass er das fragliche Dokument auch einem Journalisten zugestellt hatte.