Riskante Haftbeschwerden

Wer einen angenommenen Tatverdacht in Beton giessen will, erreicht dies am einfachsten mit einer Haftbeschwerde, mit welcher das Vorliegen des dringenden Tatverdachts gerügt wird. Dass das kaum je gelingen kann, zeigt bereits die – nach meiner Wahrnehmung – beschleunigt gegen Null tendierende Erfolgsquote von StPO-Haftbeschwerden. Wie das Bundesgericht mit dem dringenden Tatverdacht umgeht, kann einem heute publizierten Entscheid entnommen werden (BGer 7B_687/2024 vom 12.07.2024):

Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; Urteil 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteil 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.1)  [E. 3.1, Hervorhebungen durch mich].

Der Beton für den Tatverdacht, auf den sich alle künftigen Verfahrens- und leider auch die Sachrichter mit Hinweis auf das Bundesgericht stützen werden, liefert dann die Zusammenfassung der Erwägungen:

Zusammengefasst nennt die Vorinstanz mehrere konkrete Verdachtsmomente, die zum aktuell noch sehr frühen Stand der Ermittlungen auf eine Tatbeteiligung der Beschwerdeführerin an den “Falso Polizia”-Betrugshandlungen hindeuten. Es verletzt daher kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO hinsichtlich der Tatvorwürfe des Betrugs (Art. 146 StGB), der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und allenfalls der Hehlerei (Art. 160 StGB) bejaht hat (E. 3.6).

Damit sage ich natürlich nicht, dass man die prozessuale Haft aus taktischen Gründen nicht anfechten soll. Man sollte sich aber der Risiken bewusst sein und sich deshalb lieber auf die Anfechtung der speziellen Haftgründe konzentrieren.