"Rückfälliger" Banker

Erst im Juni hatte ich hier über das Urteil gegen Andreas Hafen berichtet. Nun wird verbreitet, dass Hafen bereits während jener Untersuchung erneut delinquiert haben soll, indem er eine Gesellschaftskasse um CHF 250,000.00 erleichtert habe (vgl. den Beitrag im Tages-Anzeiger). Damit könnte die Frage der Zurechnungsfähigkeit, welche im ersten Verfahren immerhin zu einem psychiatrischen Gutachten geführt hatte, in einem neuen Licht erscheinen.

Im neuen Verfahren droht nun eine Zusatzsstrafe zu den fünf Jahren Zuchthaus, welche im ersten Verfahren verhängt worden waren. Diese wird wahrscheinlich kaum ins Gewicht fallen (Art. 49 Abs. 2 StGB).