Rückwirkungsverbot gilt auch bei Verwahrung
In einem zur BGE-Publikation vorgesehenen Urteil (6B_347/2007 vom 29.11.2007) befasst sich das Bundesgericht mit der Frage des völkerrechtlichen Rückwirkungsverbots nach Art. 7 Ziff. 1 EMRK und Art. 15 Abs. 1 IPBPR und wendet es auch auf die Verwahrung (Art. 64 StGB) an. Das Bundesgericht schliesst sich damit der herrschenden Lehre an:
Die Geltung des Rückwirkungsverbots beschränkt sich entgegen der Auffassung der Botschaft 2005 nicht nur auf die nachträgliche Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 65 Abs. 2 StGB, sondern erstreckt sich ganz generell auf die Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 64 StGB überhaupt. […]Das Rückwirkungsverbot erlangt somit auch für die Verwahrung Gültigkeit. Die Anwendung des neuen Rechts auf Täter, die vor dessen Inkrafttreten delinquiert haben, ist mithin nur zulässig, wenn es nicht strenger ist (…). Wo einzelne Instrumente des neuen Massnahmenrechts stärker in die Grundrechtspositionen des Betroffenen eingreifen als das alte Recht, verletzt die rückwirkende Anwendung des neuen Verwahrungsrechts somit das Rückwirkungsverbot gemäss Art. 7 Abs. 1 EMRK und Art. 15 Abs. 1 IPBR (…). Es ist daher in jedem Fall zu prüfen, ob das neue Recht für den Täter zu einer ungünstigeren Lösung führt. Die gleichzeitige Anwendung von altem und neuem Recht auf ein und dieselbe Tat ist ausgeschlossen (…, E. 3.3.3).
Das Bundesgericht beschränkt sich bei der Frage des milderen Rechts nicht auf die Anordnung der Massnahme, sondern prüft auch die Entlassung aus der Massnahme. Es kommt dabei zum gleichen Schluss:
Das neue Recht erweist sich somit weder hinsichtlich der Anordnung der Verwahrung noch der Entlassung aus dieser Massnahme als strenger als das alte Recht. Es droht mithin keine schwerere Sanktion an als die zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltenden Bestimmungen. Damit steht Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 nicht im Widerspruch zu Art. 7 Abs. 1 EMRK und Art. 15 Abs. 1 IPBPR (E. 3.4.4).