Rückzug des Rechtsmittels durch den Verteidiger
In Solothurn ist ein Beschuldigter verurteilt worden. Sein amtlicher Verteidiger hat Berufung geführt, diese dann aber zurückgezogen. Das Obergericht hat das Verfahren abgeschrieben. Vor Bundesgericht machte der Beschuldigte (bzw. Verurteilte bzw. Beschwerdeführer) nun geltend, sein Verteidiger sei nicht bevollmächtigt gewesen, die Berufung zurückzuziehen. Das Bundesgericht (Einzelrichter) tritt auf die Beschwerde nicht ein (BGer 6B_850/2011 vom 27.01.2012). Seine Begründung lautet wie folgt:
Die Vorinstanz führt aus, nach der Darstellung des Verteidigers habe er die Berufung in Übereinstimmung mit einer Willensäusserung des Beschwerdeführers zurückgezogen. Er sei als amtlicher Verteidiger zum Rückzug berechtigt gewesen, könne gemäss Art. 386 Abs. 2 StPO doch derjenige, der ein Rechtsmittel ergriffen habe, dieses auch zurückziehen (angefochtener Entscheid S. 2).
Der Beschwerdeführer macht zur Sache nur geltend, er habe dem Verteidiger nicht erlaubt, die Berufung zurückzuziehen. Mit diesem Vorbringen vermag er nicht in einer Weise, die den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt, darzulegen, inwieweit der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Mit der Anwendung von Art. 386 Abs. 2 StPO befasst er sich überhaupt nicht, weshalb die Beschwerde insoweit die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt (E. 1).
Ob das wirklich so einfach ist? Wieso äussert sich der amtliche Verteidiger überhaupt, und dies gegen die Interessen seines Mandanten? Zugegeben, es ist kaum vorstellbar, dass der amtliche Verteidiger eigenmächtig zurückzieht. Aber was wenn doch?