Rückweisung der Anklage mangels Verwertbarkeit von Beweisen?

Im Kanton Luzern hat sich ein Beschuldigter erfolglos gegen die Rückweisung der Anklage gewehrt und ist auch in Lausanne gescheitert (BGer 1B_405/2018 vom 29.11.2018).

Gerügt hat er bei folgendem Sachverhalt Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung:


Das Bezirksgericht Hochdorf hat die Strafsache am 15. Mai 2018 an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen mit der Begründung, die Anklage stütze sich auf drei Einvernahmen, die nicht verwertbar seien, weil die Teilnahmerechte des Beschuldigten nicht gewahrt worden seien. Die Einvernahmen seien daher durch die Staatsanwaltschaft unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten zu wiederholen (E. 2).

Eine solche Rückweisung ist m.E. bundesrechtswidrig. Aber eben, der Beschwerdeführer hat sich auf andere Rechtsverletzungen konzentriert, die aber gemäss Bundesgericht keine waren:


Das Kantonsgericht ist auf die vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten. Ihm drohe keine ernsthafte Verletzung des Beschleunigungsgebotes und damit kein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur, was nach der Rechtsprechung (BGE 143 IV 175 E. 2.3 m.H.) im kantonalen Beschwerdeverfahren Voraussetzung für die Anfechtung eines Zwischenentscheids sei. Die Staatsanwaltschaft brauche nur drei Einvernahmen zu wiederholen. Da die Fragestellung nicht ändere und damit schon feststehe, stünde einer zügigen Fortführung des Verfahrens nichts entgegen, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft dafür “noch ein Semester” Zeit benötige. Aus diesen zutreffenden Ausführungen ergibt sich, dass der Rückweisungsentscheid nicht zu einer unzumutbaren Verlängerung des Verfahrens führt, sondern dessen zügiger Weiterführung keineswegs im Wege steht. Das Kantonsgericht hat im Ergebnis kein Bundesrecht verletzt, indem es nach Erörterung auch der materiellen Vorbringen auf die Beschwerde nicht eintrat. Auch wenn das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren nach Bundesgerichtsgesetz bei Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden von der Voraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils absieht und nach Art. 94 BGG stets eintritt, war das Kantonsgericht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verpflichtet, die unplausible und leicht zu widerlegende Behauptung, der angefochtene Rückweisungsentscheid bewirke eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, vertiefter als in der angefochtenen Verfügung geschehen (E. 2.4) zu behandeln. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 109 BGG). 
Ebenfalls zu Recht hat das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer bereits dargelegt, dass und weshalb das Bezirksgericht, ohne eine Rechtsverweigerung zu begehen, die Anklage zur Verbesserung zurückweisen konnte und dass die sogenannte Immutabilitätswirkung der Anklage – die Bindung des Gerichts an den Anklagesachverhalt – erst eintritt, wenn deren gerichtliche Prüfung nach Art. 329 Abs. 1 StPO positiv verlaufen ist. Auch darauf kann verwiesen werden (E. 2, Hervorhebungen durch mich). 

Man lernt wirklich nie aus! Der Verteidiger wird aber dann spätestens nach der neuen Überweisung wissen, was zu tun ist.