Rückwirkende Ausschaffungsinitiative?

Das Bundesgericht bestätigt die Fluchtgefahr und damit die Sicherheitshaft über einen Libanesen, der beschuldigt wird, seinen Sohn in den Libanon entführt zu haben (BGer 1B_212/2017 vom 03.02.2017). Das Bundesgericht wirft ihm vor, es sei ihm gelungen, seinen Sohn bei seiner dort lebenden Mutter unterzubringen und dem Zugriff der Schweizer Behörden dauerhaft zu entziehen.

In einem obiter dictum lässt das Bundesgericht offen, ob die Ausschaffungsinitiative, umgesetzt und in Kraft mit Art. 66a ff. StGB, rückwirkend zu Anwendung kommt:

Arbeiten kann er zurzeit nicht, nach einem Arbeitsunfall 2009 bezieht er eine IV-Rente, welche sein wirtschaftliches Auskommen sicherstellt. Diese Rente würde bei einer Flucht ins Ausland wegfallen. Allerdings steht keineswegs fest, dass er sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz behält, selbst wenn der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB, der bei Verurteilungen von Ausländern wegen Entführung nach Art. 183 und 184 StGB die obligatorische Landesverweisung vorsieht, noch nicht anwendbar sein sollte (E. 2.3).

Man kann es auch damit übertreiben, Rechtsfragen, die eigentlich gar nicht zu beantworten sind, anzusprechen, nur um sie dann doch offenzulassen und Unsicherheit zu erzeugen.