Rückwirkende Geolokalisierung

Entgegen einem Entscheid des Kantonsgerichts VD war es bereits unter Art. 273 aStPO zulässig, rückwirkend Randdaten zur Geolokalisierung zu erheben (BGer 1B_85/2020 vom 20.05.2020 E. 2.2). Die geltende Fassung von Art. 273 StPO stimmt mit der alten inhaltlich überein (vgl. Art. 8 lit. b BÜPF).