Rückwirkende Geolokalisierung
Entgegen einem Entscheid des Kantonsgerichts VD war es bereits unter Art. 273 aStPO zulässig, rückwirkend Randdaten zur Geolokalisierung zu erheben (BGer 1B_85/2020 vom 20.05.2020 E. 2.2). Die geltende Fassung von Art. 273 StPO stimmt mit der alten inhaltlich überein (vgl. Art. 8 lit. b BÜPF).
Der Gesetzgeber kann keine Gesetze erlassen, und die Exekutive keine Gesetze ausführen, die das Recht der Schweizerinnen und Schweizer, in ihrem Heim und ihrem Besitz sicher zu sein, berühren, ausser es gibt dafür einen wahrscheinlichen Anlass und einen richterlichen Durchsuchungsbefehl. Randdaten über Gespräche über das Telefon, die seinerzeit ohne diesen Anlass oder ohne diesen Durchsuchungsbefehl erhoben wurden, sind daher Beweismittel aus illegaler Quelle und können nicht in einen Strafprozess gegen den durch die Rechtsverletzung Berührten eingeführt werden.
Ich entnehme dem Urteil keine Hinweise dafür, dass seinerzeit ein wahrscheinlicher Anlass und ein richterlicher Durchsuchungsbefehl für die Randdatenspeicherung bestanden hätte. Vielmehr fand die illegale Randdatenspeicherung durch die Telefongesellschaft offenbar auf Grund eines Gesetzes statt – eines Aktes der Legislative, als einer der Judikative erforderlich war.