Rügeprinzip gilt auch bei Beschwerden gegen unbegründete Verfügungen
Ein Beschwerdeführer focht eine kantonale Beschlagnahmeverfügung mit Beschwerde an. Die Beschwerdeinstanz trat wegen Verletzung des Rügeprinzips nicht auf die Beschwerde ein:
Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer hätten lediglich gerügt, die Beschlagnahmeverfügung sei nicht begründet. Sodann hätten sie pauschal behauptet, die Massnahme sei völlig überzogen, ungerechtfertigt, unverhältnismässig und entbehre jeglicher rechtlicher Grundlage. Damit sei die strafprozessuale Begründungspflicht nicht erfüllt (E. 2.3).
Vor Bundesgericht machte der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Entscheid habe gar keine Begründung enthalten. Es sei den Beschwerdeführern gar nicht möglich gewesen, sich mit einer solchen auseinanderzusetzen. Das Bundesgericht ist – jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten – anderer Meinung (BGer 1B_125/2009 vom 27.10.2009):
Angesichts dieser Vorbringen verfiel die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie das Rügeprinzip als nicht erfüllt betrachtet. Eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung wäre den Beschwerdeführern sehr wohl möglich gewesen, bringen sie doch selbst vor, in der Verfügung sei das inkriminierte Verhalten genannt und auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften hingewiesen worden. Jedenfalls hat die Vorinstanz das kantonale Verfahrensrecht in vertretbarer Art gehandhabt, wenn sie pauschale Beanstandungen als ungenüglich qualifiziert. Daran ändert nichts, dass die angefochtene Beschlagnahmeverfügung nicht eingehend begründet, sondern hierzu ein vorgedrucktes Formular verwendet wurde (E. 2.4).
Ob da vor Bundesgericht wohl die falsche Rüge vorgetragen wurde? Die strafprozessuale Begründungspflicht, welche die Vorinstanz verletzt gesehen hatte, richtet sich doch primär gegen die Strafbehörden. Kann eine Verfügung hinreichend begründet sein, wenn darin lediglich das inkriminierte Verhalten genannt und auf die gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen wird?