Ruhende Probezeit
In einem neuen, zur Publikation in der AS vorgesehenen Entscheid hat das Bundesgericht den Sinn der teilbedingten Strafen gerettet (BGE 6B_257/2017 vom 09.11.2017).
Mit einer undifferenzierten Behandlung des Laufes der Probezeit für den bedingten Teil einer Freiheitsstrafe würde es etwa in Fällen, in welchen das Gericht bei zweijähriger Probezeit den unbedingt zu vollziehenden Teil einer Freiheitsstrafe auf eineinhalb Jahre festsetzt und in welchen der Täter zudem erst nach einem halben Jahr nach der Urteilseröffnung seine Freiheitsstrafe antritt, dazu kommen, dass die Probezeit bereits vor dem Zeitpunkt der Entlassung aus dem Vollzug endet. Damit würde den teilbedingten Strafen der Sinn entzogen. Bei teilbedingten Strafen ist daher während des Vollzugs des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe der Lauf der Probezeit gesondert zu berücksichtigen bzw. es ist davon auszugehen, dass die Probezeit von Gesetzes wegen um die Zeit des Strafvollzugs verlängert wird (E. 2.3).
…gerade noch knapp geklärt, bevor die teilbedingten Strafen mit Inkrafttreten des (bereits wieder) revidierten AT-StGB nun am 01.01.2018 abgeschafft werden… 😉
Mit Verlaub ist darauf hinzuweisen, dass entgegen “eagle-eye” die teilbedingte Freiheitsstrafe mit der neuen Revision nicht abgeschafft wird.
(…mit Verlaub, das hatte ich doch da zwischenzeitlich auch bereits so geschrieben…) 🙂
…mit Verlaub hatte ich das doch direkt auch ergänzt und da bereits schon so geschrieben gehabt… 🙂 (aber lieber nochmals definitiv geklärt, als “Fake-News” verbreitet, das stimmt schon auch)
…ach nein, bleibt gemäss Art. 43 nStGB bei Freiheitsstrafen ja bestehen, fällt lediglich bei den (nun dann verkürzten) Geldstrafen weg… 🙂
Abgeschafft wird lediglich die teilbedingte Geldstrafe…
Art. 43 StGB lautet ab 1.1.18:
1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.
Ein spannendes Thema und interessanter Aspekt. Demzufolge beginnt die Probezeit von z.B. 5 Jahren nach Rechtskraft des Urteils, z.B. Obergericht bei einer teilbedingten Strafe von 12 Monaten in einer HG, oder bei eintritt in die HG, oder gar nach absolvierten 12 Monaten in der HG und Entlassung.
Somit wäre in der ersten Annahme über 7 Jahre Zeit verstrichen, oder 6 Jahre etc.
Was gilt nun?