Ruinöser Einstellungsbeschluss

Das Bundesgericht hatte sich in BGer 6B_928/2009 vom 15.02.2010 zum zweiten Mal mit einem Kostenentscheid gegenüber dem Beschwerdeführer zu befassen, dessen Strafverfahren eingestellt worden war (hier der erste Entscheid BGer 6B_892/2008 vom 07.04.2009). Dem Beschwerdeführer wurden u.a. ein Drittel der Kosten einer Telefonüberwachung von CHF 214,885.10 auferlegt. Das Bundesgericht schützt diesen Entscheid, im Kern mit der Begründung

[d]ie Kosten der Überwachungsmassnahmen [seien] zwar hoch, sie sind jedoch belegt und stehen in Einklang mit den Tarifen der genannten Verordnung, weshalb es zulässig ist, dem Beschwerdeführer diese Kosten anteilsmässig aufzuerlegen (E. 2.2.1).

Schmerzen wird den Beschwerdeführer auch die Stellungnahme des Bundesgerichts zur offenbar nicht ganz unbegründeten Rüge der Verletzung von Art. 10 BÜPF. Dazu das Bundesgericht:

Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) geltend macht, da ihm Grund, Art und Dauer der Überwachung nicht vor der Einstellung des Verfahrens mitgeteilt worden seien (…). Er erhebt diese Rüge erstmals. Zwar werden neue rechtliche Vorbringen vom Novenverbot von Art. 99 BGG nicht erfasst. Rechtliche Noven sind jedoch nur zulässig, wenn sie nicht in Verletzung des Gebotes von Treu und Glauben erhoben werden (vgl. BGE 131 I 31 E. 2.1.1, 128 I 354 E. 6c). Dem Beschwerdeführer wäre es jedoch ohne Weiteres möglich und nach Treu und Glauben auch zumutbar gewesen, seine Behauptung der mangelnden Mitteilung der Überwachung bereits in einem früheren Verfahrensstadium vorzubringen.

Selbst wenn die Behauptung zutreffend ist, wäre wohl noch nicht gesagt, dass die Beschwerde gutgeheissen worden wäre. Dennoch erscheinen mir die Kostenfolgen für den Beschwerdeführer als unerträglich und ich frage mich, wie man hätte argumentieren müssen, um Erfolg zu haben. Ein solches Argument muss es doch geben.