Rupperswil und die Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft hat Ihrer Hoffnung Ausdruck gegeben, dass das Gericht den Mut hat, die von ihr beantragte lebenslängliche Verwahrung anzuordnen. Sie appelliert mit anderen Worten an den Mut der Justiz zu einem gesetzeswidrigen Urteil.
Solche Äusserungen einer Exektuivbehörde sind gelinde gesagt bemerkenwert. Erklärbar sind sie aber allemal, wenn man beachtet, dass es in Strafverfahren nie um die Betroffenen geht, sondern um die Öffentlichkeit. Und diesbezüglich liegt der Königsweg halt im rechtlich nicht haltbaren Antrag der lebenslänglichen Verwahrung:
- Wird sie nicht ausgesprochen, kann die Staatsanwaltschaft für sich beanspruchen, es wenigstens versucht zu haben: «Blame it on the judges!»
- Wird sie ausgesprochen, kann die Staatsanwaltschaft für sich beanspruchen, dem Gericht einen Weg aufgezeigt zu haben, wie man das Gesetz auch noch auslegen könnte.
Man kann davon halten was man will. Es soll aber bitte niemand mehr mit der Mär von der objektiven Staatsanwaltschaft kommen, die sich bei der Durchsetzung des Strafanspruchs an das Gesetz hält.
Ich will hier keine Prognose zum Urteil abgeben. Aber das Bezirksgericht könnte ja auch nach dem Motto verfahren, dass es ja noch höhere Instanzen gibt. Am Ende könnte der Zorn dorthin gelenkt werden, wo die Distanz zeitlich und örtlich am grössten ist: Lausanne.
Der Königsweg hat für die STA noch einen anderen Vorteil. Sie kann den schwarzen Peter der Verteidigung zuschieben. Dies ist ihr ja bestens gelungen….
… “im rechtlich nicht haltbaren Antrag [der Staatsanwältin] der lebenslänglichen Verwahrung”. Bevor ich mit den Wölfen heule: Ich habe keinen Bericht darüber gelesen, gehört, gesehen, wie die Staatsanwältin den Antrag begründet hat. Wer weiss mehr?
Ein Blick ins Gesetz?
Der Blick ins Gesetz (StGB 64 Abs. 1 bis) bestätigt eben: Es geht nicht. Wie also hat die Staatsanwältin den laut dieser Bestimmung nicht begründbaren Antrag begründet?
Art. 64 Abs. 1bis StGB verlange keine psychische Störung.
Sie sagt, ganz grob und vereinfacht zusammengefasst: Der sexuelle Missbrauch stehe in Zusammenhang mit der Pädophilie des Beschuldigten. Der Raub in Zusammenhang mit seiner Persönlichkeitsstörung. Die Tötung der Opfer stehe aber in keinem Zusammenhang mit einer psychischen Störung und wo es keine Störung gebe sei auch keine Therapie möglich.
Mehr hier, siehe Frage von Danièle Fayet: https://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/stellen-sie-ihre-frage-zu-rupperswil/story/29600514
hier ist die Argumentation der StA zu finden:
https://www.blick.ch/news/schweiz/mittelland/gutachter-sehen-n-als-therapierbar-trotzdem-kann-der-taeter-verwahrt-werden-id8115381.html
Vielen Dank Euch allen. HF
Muss denn Bösartigkeit und die dadurch erzeugte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB) zwingend als Folge einer psychischen Störung gesehen werden?
Offenbar sehen das viele Psychiater so. Ich glaube aber nicht, dass das der Fall ist. Ich habe noch nie ein Gutachten über einen Gewaltstraftäter gesehen, das keine psychische Störung diagnostiziert hat.
Einmal mehr die unsägliche Anrufung an die “Menschenrechte bis ans Lebensende” im Sinne des blossen Täter-Schutzes…
Bloss hat der pädophile Mörder von Rupperswil sich dem gegenüber NICHT an die Menschen-PFLICHTEN gehalten – und erstere mithin ein für allemal aus Eigenverschulden VERWIRKT.
Im übrigen kriegten weder die Opfer noch kriegen deren Angehörige JE eine zweite Chance, wie sie auch hier unverständlicherweise einem Schwerverbrecher zugestanden werden soll: Am besten erhängt er sich in seiner Zelle, damit er “dank” Therapien unserer überbezahlt bequemen staatlichen Psychiatrie-Industrie nicht obendrein noch jahrzehntelang den Steuerzahlern zu Last fällt!