Säumige Parteien und Beistände

Das Kantonsgericht SZ hat ein Berufungsverfahren abgeschrieben, nachdem der Berufungskläger und sein Privatverteidiger in einem Fall von notwendiger Verteidigung nicht zur Berufungsverhandlung erschienen waren (BGer 7B_409/2023 vom 19.08.2024). Das Bundesgericht kassiert den Abschreibungsbeschluss:

Unabhängig davon, ob der private Verteidiger des Beschwerdeführers darauf vertrauen durfte, dessen Covid-19-Infektion stelle einen hinreichenden Entschuldigungsgrund für ein Fernbleiben von der Berufungsverhandlung dar oder er gestützt auf die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten als amtlicher Verteidiger nicht vielmehr gehalten gewesen wäre, dennoch an der Berufungsverhandlung zu erscheinen, stellt die gleichzeitige Abwesenheit des Beschwerdeführers und des notwendigen amtlichen Verteidigers angesichts der vorerwähnten Rechtsprechung keine Grundlage dar, damit die Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit a StPO greift. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz überzeugt nicht. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, die Berufungsverhandlung zu verschieben und die Parteien neu vorzuladen. Darüber hinaus könnte sie – sofern sie dies als notwendig erachtet – zudem den amtlichen Verteidiger für seine aus ihrer Sicht nicht entschuldbare Abwesenheit adäquat sanktionieren (siehe vorne E. 2.2.3) [E. 2.3].

Auch wenn das Bundesgericht die Begriffe der amtlichen bzw. notwendigen Verteidigung durcheinander zu bringen scheint (es ging hier um eine private notwendige Verteidigung und um eine amtliche notwendige Verteidigung), ist sein Entscheid richtig. Zu kurz greift aber der Hinweis auf die adäquate Sanktionierung des allenfalls unentschuldigt ferngebliebenen Verteidigers. Je nach der Vereinbarung im Innenverhältnis wäre ein Erscheinen einem Klientenverrat gleichgekommen.