Säumnis als Rückzug des Strafantrags
Erscheint der persönlich vorgeladene Strafantragsteller nicht persönlich zu einer Vergleichsverhandlung, gilt sein Strafantrag als zurückgezogen. Das ergibt sich aus einem leicht zu übersehenden Satz in Art. 316 Abs. 1 StPO und wird vom Bundesgericht in einem neuen Entscheid konsequent angewendet (BGer 6B_374/2013 vom 19.09.2013). Ein paar Hintertürchen hält der Entscheid aber wohl für Einzelfälle offen.
Gründe, warum ausnahmsweise auf sein Erscheinen hätte verzichtet werden können oder die sein Fernbleiben entschuldigen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. […]. Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer vorgeladen , „persönlich – mit oder ohne Rechtsbeistand – zu einer Vergleichsverhandlung zu erscheinen“. Selbst für einen juristischen Laien ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorladung, dass ein allfälliges Mitwirken des Rechtsbeistands das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers nicht ersetzt. (E: 2.4.3).
Am Ergebnis änderte auch nichts, dass für der anwaltlich vertretenen Strafantragsteller eine juristische Mitarbeiterin zum Termin erschienen war. Das Bundesgericht spricht sich klar für das persönliche Erschienen aus:
Die direkte Konfrontation zwingt die Parteien, sich mit den Standpunkten des Gegenübers auseinanderzusetzen und darauf einzugehen. Dies erleichtert erfahrungsgemäss die Konfliktbewältigung. Eine gemeinsam gefundene Lösung findet bei den Parteien eine stärkere Akzeptanz als ein von staatlicher Seite „aufgezwungenes Ergebnis“ (E. 2.4.1).
So klare Worte wünscht man sich auch bei der Beurteilung des Konfrontationsrechts der beschuldigten Person.