SAirGroup: Bundesrat als Anstifter

Im SAirGroup-Prozess zeigen sich immer deutlicher die Unzulänglichkeiten des Strafrechts bei der Erfassung wirtschaftlich gescheiterter Unternehmungen.

Den Beschuldigten wird u.a. eine Zahlung über EUR 150 Mio. an Sabena vorgeworfen, welche den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 159 StGB) erfüllen soll. Einer der Beschuldigten hat nun gemäss NZZ geltend gemacht, er habe vor Auslösung der Zahlung den Bundesrat konsultiert:

Die Bundesräte Leuenberger und Deiss hätten ihm daraufhin im Gespräch bedeutet, dass die Landesregierung von der SAirGroup erwarte, dass sie sich vertragskonform verhalte und die Zahlung an die Sabena leiste. Ein Grund dafür sei der Druck gewesen, den die belgische Regierung wegen der Ratifizierung der bilateralen Verträge mit der EU ausgeübt habe.

Strafrechtlich wäre nun wohl streng genommen zu prüfen, ob sich die beiden Bundesräte als Anstifter zu strafbar gemacht haben. Das wird selbstverständlich nicht geschehen und ist auch nicht der Punkt. Der Punkt ist, dass es m.E. schlicht und einfach nicht möglich ist, eine serbelnde Gesellschaft zu sanieren oder zu retten, ohne Straftatbestände zu erfüllen.

Das vorliegende Beispiel macht es deutlich: Die inkriminierte Zahlung erfolgte ganz offensichtlich in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht. Pflichterfüllung wird also – jedenfalls nach Auffassung der Staatsanwaltschaft – strafbar. Hätten die Verantwortlichen nicht bezahlt, hätten sie eine zivilrechtliche Pflicht verletzt mit der Folge, dass ihnen auch diese Pflichtverletzung als ungetreue Geschäftsbesorgung zum Vorwurf gemacht worden wäre.