SAirGroup-Strafprozess

In Korrektur/Ergänzung meines vorletzten Beitrags druckt die NZZ die vollständigen Strafanträge der Staatsanwaltschaft ab:

  • Mario Corti mit 28 Monaten Freiheitsstrafe teilbedingt (davon 6 Monate unbedingt vollziehbar), zuzüglich einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à 3000 Fr. (1,08 Mio. Fr.), bedingt bei 3 Jahren Probezeit, plus eine Busse von 10 000 Fr.
  • Gerhard Fischer mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, zuzüglich einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à 3000 Fr. (450 000 Fr.), bedingt bei 3 Jahren Probezeit, plus eine Busse von 5000 Fr.
  • Bénédict Hentsch mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, zuzüglich einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 3000 Fr. (540 000 Fr.), bedingt bei 3 Jahren Probezeit, plus eine Busse von 10 000 Fr.
  • Antoine Hoefliger mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, zuzüglich einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 200 Fr. (36 000 Fr.), bedingt bei 3 Jahren Probezeit, plus eine Busse von 5000 Fr.
  • Andres Leuenberger mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, zuzüglich einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 3000 Fr. (540 000 Fr.), bedingt bei 3 Jahren Probezeit, plus eine Busse von 10 000 Fr.
  • Lukas Mühlemann mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, zuzüglich einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 3000 Fr. (540 000 Fr.), bedingt bei 3 Jahren Probezeit, plus eine Busse von 10 000 Fr.
  • Thomas Schmidheiny mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, zuzüglich einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 3000 Fr. (540 000 Fr.), bedingt bei 3 Jahren Probezeit, plus eine Busse von 10 000 Fr.
  • Vreni Spoerry mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, zuzüglich einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 3000 Fr. (540 000 Fr.), bedingt bei 3 Jahren Probezeit, plus eine Busse von 10 000 Fr.
  • Gaudenz Staehelin mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, zuzüglich einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 1500 Fr. (270 000 Fr.), bedingt bei 3 Jahren Probezeit, plus eine Busse von 10 000 Fr.
  • Eric Honegger mit 8 Monaten Freiheitsstrafe zuzüglich einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 500 Fr. (90 000 Fr.), bedingt bei 3 Jahren Probezeit, plus eine Busse von 20 000 Fr.
  • Georges Schorderet mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, zuzüglich einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen à 800 Fr. (160 000 Fr.), bedingt bei 3 Jahren Probezeit, plus eine Busse von 10 000 Fr.
  • Andreas Simmen mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt bei 3 Jahren Probezeit, plus eine Busse von 2000 Fr.
  • Philippe Bruggisser mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, zuzüglich einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen à 2000 Fr. (400 000 Fr.), bedingt bei 3 Jahren Probezeit, plus eine Busse von 10 000 Fr.
  • Jan Litwinski mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt bei 3 Jahren Probezeit, plus eine Busse von 8000 Fr.
  • Peter Somaglia mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt bei 3 Jahren Probezeit, plus eine Busse von 8000 Fr.
  • Jacqualyn Fouse mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, zuzüglich einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à 3000 Fr. (720 000 Fr.), bedingt bei 3 Jahren Probezeit, plus eine Busse von 10 000 Fr.
  • Scott Cormack mit 6 Monaten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung eines Tages erstandener Haft), zuzüglich einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 2000 Fr. (180 000 Fr.), bedingt bei 3 Jahren Probezeit, plus eine Busse von 10 000 Fr.
  • Karin Anderegg mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt bei 3 Jahren Probezeit, plus eine Busse von 10 000 Fr.
  • Andreas Länzlinger mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt bei 3 Jahren Probezeit, plus eine Busse von 8000 Fr.

Fraglich bleibt, ob ein Teil dieser Anträge überhaupt gesetzeskonform ist. Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden. Bei Mario Corti etwa wurde eine teilbedingte Freiheitsstrafe mit einer bedingten Geldstrafe und einer (unbedingten) Busse beantragt (vgl. dazu BBl 2005 4706 f.), was wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers sein dürfte.