SBG oder BGS, Busse oder Geldstrafe?

Die ESBK ist wahrscheinlich eine der teuersten Strafverfolgungsbehörden im Land, welche die unsinnigsten Verfahren mit einer Hartnäckigkeit führt, die ihresgleichen sucht. Eine neuerliches Beleg dafür ist ein aktueller Fall, den sie erfolglos bis ans Bundesgericht durchgezogen hat (BGE 6B_536/2020 vom 23.06.2021, Publikation in der AS vorgesehen). Es geht – einmal mehr – um übergangsrechtlich Fragestellungen, welche die ESBK falsch zu verstehen scheint. Das Bundesgericht umschreibt die Rangordnung, die bei Strafbarkeit sowohl unter altem als auch unter neuem Recht zur Anwendung kommen muss, wie folgt:

Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil 6B_310/2014 vom 23. November 2015 E. 4.1.1; je mit Hinweis). In der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen) [E. 4].

Bereits auf Stufe 1 der Kaskade stellt das Bundesgericht klar, dass die Busse als mildere Sanktion gilt. Das Bundesgericht fasst seine Erwägungen wie folgt zusammen:

Zusammenfassend stellt die Geldstrafe unabhängig von der Strafvollzugsmodalität und der Höhe des Betrags die schwerere Strafart als die Übertretungsbusse dar. Milderes Recht im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB ist vorliegend, wo kein Anwendungsfall nach BGE 134 IV 82 E. 7.2.4 gegeben ist, somit dasjenige, welches eine Busse vorsieht (E. 5.3).