Schablonenhafte Strafzumessung
Ein weiteres Mal wird das Obergericht des Kantons Aargau durch das Bundesgericht mit deutlichen Worten zurechtgewiesen, diesmal wieder einmal wegen Rechtsverletzungen im Bereich der Strafzumessung (BGer 6B_65/2014 und 6B_69/2014, beide vom 09.20.2014). Hauptkritik ist, dass die Vorinstanz die erstinstanzlichen Strafen massiv (von 2 Jahren bedingt auf 4.5 Jahre bzw. von 1.5 Jahren bedingt auf 4.5 Jahre) und deutlich über die Anträge der Staatsanwaltschaft hinaus angehoben hat, ohne dafür eine nachvollziehbare Begründung zu liefern.
Das Bundesgericht qualifiziert die Strafzumessung in beiden Urteilen u.a. als schablonenhaft.
Dies erweckt den Eindruck einer schablonenhaften Zumessung der Strafe, bei welcher wesentlicher Gesichtspunkt weniger das individuelle Verschulden der Täter zu bilden scheint als der Umstand, dass diese in Mittäterschaft gehandelt haben (E. 2.4 ).
Das Bundesgericht erinnert zu Recht daran, dass die Erhöhungen der Strafen einer einlässlichen Begründung bedarf:
Dass die ausgesprochene Strafe deutlich über dem Antrag der Staatsanwaltschaft liegt, bildet für sich allein zwar noch keinen Grund für die Annahme einer bundesrechtswidrigen Strafzumessung, denn die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). Doch fallen bei einer derartigen Konstellation Art und Ausmass der verhängten Sanktion auf, was eine besonders einlässliche Begründung der Strafzumessung erfordert, um das Strafmass plausibel zu machen (Urteile des Kassationshofs 6P.174/2001 vom 5. Februar 2002 E. 6d und 6S.170/2000 vom 19. Juni 2000 E. 4b; vgl. ferner BGE 120 IV 136 E. 3A; 121 IV 49 E. 2a/bb). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das ergibt sich schon daraus, dass die Vorinstanz in keiner Weise darlegt, aus welchen Gründen sie eine gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil und dem Antrag der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren erheblich höhere Strafe ausspricht (E. 2.4)..