Schändung oder vielleicht doch nicht?

Erneut publiziert die NZZ einen Bericht über eine Gerichtsverhandlung, der nahelegt, das Urteil sei vielleicht nicht so überzeugend (s. meinen früheren Beitrag).

Diesmal war es allerdings ein Schuldspruch, der mit “in dubio” kaum zu vereinbaren ist. Aus der Begründung gemäss NZZ:

Letztlich gehe es nur um die Glaubwürdigkeit der Aussagen. Die Studentin sei betrunken, bekifft und übernächtigt gewesen und habe in dieser Situation keine grosse Selbstkontrolle gehabt. Da brauchte es schon grosses Raffinement, um eine solche Geschichte zu inszenieren. Er könne sich nicht vorstellen, dass jemand in einem solchen Zustand ein solches Delikt erfinde, bei dem alles zusammenpasse. Er habe keine ernstzunehmenden Zweifel daran, dass es zu einem sexuellen Übergriff gekommen sei.

Ich kann mir das schon vorstellen, aber spätestens bei der Subsumption überzeugt das Urteil nicht mehr, weil sie auf einer unsicheren Sachverhaltsfeststellung beruht:

Wesentlich schwieriger sei die Frage zu beantworten, ob es sich dabei um eine Schändung oder nur um eine sexuelle Belästigung gehandelt habe. Für eine Schändung müsse das Opfer widerstandsunfähig gewesen sein. Die Frau sei schläfrig gewesen und habe nichts mitbekommen. Ihre Schilderungen des Übergriffs habe sie konstant mit jenem Moment begonnen, in dem sie plötzlich realisiert habe, dass eine Hand zwischen ihren Beinen gewesen sei. Es sei eine Schändung, aber ein Grenzfall.

Grenzfall oder in dubio pro duriore?