Scharfe Kritik an der Beschwerdekammer SO
Das Bundesgericht kassiert einen Beschluss der Beschwerdekammer des OGer SO. Diese schützte eine Nichtanhandnameverfügung der Staatsanwaltschaft, die einen Unfall in einem Seilpark nicht untersuchen wollte (BGer 6B_274/2019 vom 28.02.2020).
Die Begründung der Beschwerdekammer ist tatsächlich erstaunlich. Das Bundesgericht spricht von zirkelschlüssiger Betrachungsweise:
Die Vorinstanz kommt aufgrund der Sicherheitsrelevanz der Handschuhe zum Schluss, dass keine verantwortliche Person eines Seilparks bewusst defekte Handschuhe abgeben würde. Sie stützt sich damit auf eine zirkelschlüssige Betrachtungsweise, die im Prinzip jede beschuldigte Person entlasten könnte. Gerade die Frage des Zustands der Handschuhe bildet Gegenstand des zur Anzeige gebrachten Vorwurfs. Die Vorinstanz übernimmt im Ergebnis unkritisch die nicht weiter verifizierten, schriftlichen Behauptungen des Beschwerdegegners 2 aus dem kantonalen Beschwerdeverfahren, welche allerdings den der Anzeige angehängten Unterlagen widersprechen (E. 2.6, Hervorhebungen durch mich).