Schattenrechnung genügt

Einmal mehr blieb ein Beschwerdeführer mit seiner Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung vor Bundesgericht erfolglos (BGer 6B_464/2009 vom 21.07.2009). Der Entscheid zeigt eindrücklich, wie aussichtslos solche Rügen vor Bundesgericht in aller Regel sind (und weil die Vorinstanzen wissen, dass sie es sind, kommen sie bisweilen in Versuchung, ihre eigenen Urteile danach auszurichten). Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er sei auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h über eine Distanz von ca. 1,500 Metern mit einem Abstand von maximal 15 Metern hinter einem anderen Personenwagen hergefahren. Belegt wurde der Vorwurf u.a. durch eine Schattenrechnung:

1.2 Der Beschwerdeführer rügt Willkür bei der Beweiswürdigung. Bei der Schattenrechnung handle es sich um eine unsichere Beweismethode. Auf den Videoaufnahmen sei der Schatten unterhalb der Personenwagen stark seitlich verschoben und in seinen Umrissen nicht klar erkennbar. Das Schattenbild könne daher für die Berechnung der Distanz nicht herangezogen werden. Der geschätzte Abstand von ca. 10 Metern bis 15 Metern sei ungenau. Da nach der Vorinstanz ein Abstand von 16,6 Metern für die Verneinung einer groben Verkehrsregelverletzung genügt hätte, handle es sich um einen Grenzfall. Das Gericht hätte daher von einer Interpretation zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen bzw. die ihm vorgeworfene Unterschreitung des Abstands von 16,6 Metern anhand genauerer Beweismethoden nachweisen müssen. Schliesslich sei fraglich, ob die Leitlinien auf dem betreffenden Autobahnabschnitt normgetreu angebracht wurden. Ungenauigkeiten kämen zuweilen vor. Die Vorinstanz habe seinen Antrag auf Vermessung der Leitlinien in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgewiesen.

1.3 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG, vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 134 IV 36 E. 1.4.1).

Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 134 I 140E. 5.4; 127 I 54 E. 2b, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer muss in der Beschwerdeschrift anhand des angefochtenen Entscheids substanziiert darlegen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Ergebnis willkürlich ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3) (Hervorhebungen durch mich).

Oder kurz: Willkürlich ist nur, wenn die Beweiswürdigung der Vorinstanz mit absoluter Sicherheit falsch ist und wenn gleichzeitig ein Beweisergebnis präsentiert wird, das ebenso sicher richtig ist. Dies hat die unangenehme Folge, dass vage Beweismittel willkürresistent sind.