Schikanestopp als Nötigung
Wer sein Fahrzeug schikanös abbremst und damit den nachfolgenden Verkehr zum Stillstand bringt, erfüllt nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts (BGE 6B_385/2011 vom 23.09.2001) sowohl den Tatbestand von Art. 181 StGB als auch denjenigen von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Die beiden Delikte stehen in echter Konkurrenz zueinander.
Die zu entscheidende Frage war zunächst, ob der Nötigungstatbestand überhaupt erfüllt ist:
Das Bundesgericht hat sich bislang nicht dazu geäussert, ob Beeinträchtigungen der freien Willensbetätigung im Strassenverkehr, namentlich bei Schikanestopps oder dem nicht verkehrsbedingten Ausbremsen nachfolgender Fahrzeuge, rechtlich als Nötigung zu qualifizieren sind. (E. 3.3.2).
Das Bundesgericht bejaht die Frage:
Unabhängig vom zeitlichen Aspekt haben die Manöver des Beschwerdeführers das üblicherweise geduldete Mass ebenso eindeutig überschritten, wie es bei der Ausübung von Gewalt oder dem Androhen eines ernstlichen Nachteils der Fall ist. Die durch die schikanösen Vollbremsungen ausgelösten Zwangssituationen waren von einer solchen Intensität, dass sie die freie Willensbetätigung von A. einschränkten. Ein solcher Schikanestopp bis zum Stillstand ist geeignet, selbst bei geringer Geschwindigkeit, bei einem durchschnittlichen Fahrzeuglenker Angst vor einem Strassenverkehrsunfall mit allfälligen Verletzungs- und Schadensfolgen hervorzurufen. Um eine Kollision zu vermeiden, war A. gezwungen, sein Fahrzeug abrupt und bis zum Stillstand abzubremsen. Damit zwang ihn der Beschwerdeführer zwei Mal zum Anhalten und beeinträchtigte dadurch seine Handlungsfreiheit (…). Die Nötigungsmittel, d.h. die brüsken, nicht verkehrsbedingten Vollbremsungen des Beschwerdeführers, waren unrechtmässig (Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV), ebenso der damit verfolgte Zweck, A. eine Lektion zu erteilen. Die Nötigungen waren tatbestandsmässig und rechtswidrig. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die erforderliche Intensität für die Bejahung einer Nötigung im Falle eines schikanösen Ausbremsens, ohne dass es zum Stillstand der involvierten Fahrzeuge kommt, ebenso gegeben wäre (E. 3.4).
Die echte Idealkonkurrenz zwischen Nötigung und Verkehrsregelverletzung begründet das Bundesgericht wie folgt:
Geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB ist die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und -betätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 6 E. 2.1 mit Hinweisen). Geschützt ist auch die Freiheit, den Willen der automobilen Fortbewegung zu betätigen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3 mit Hinweis). Beim vorliegend massgeblichen Art. 90 Ziff. 2 SVG handelt es sich zwar um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, indessen schützt er nicht das gleiche Rechtsgut wie die Nötigung (zum Verhältnis zwischen Verletzungs- und Gefährdungsdelikten am Beispiel von Urkunden- und Vermögensdelikten BGE 129 IV 53 E. 3.5 f.). Mit den Verkehrsregeln soll insbesondere die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Strassen gewährleistet werden. Der Beschwerdeführer hat mit seinen Bremsmanövern zum einen die Handlungsfreiheit von A. verletzt, zum anderen abstrakt weitere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Sein Verhalten betrifft sowohl unterschiedliche Rechtsgüter als auch verschiedene Rechtsgutträger. Demgemäss verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie ihn der mehrfachen Nötigung sowie der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig spricht, mithin echte Idealkonkurrenz annimmt.
Allgemeine Frage:
“Die Nötigungsmittel, d.h. die brüsken, nicht verkehrsbedingten Vollbremsungen des Beschwerdeführers, waren unrechtmässig (Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV), ebenso der damit verfolgte Zweck, A. eine Lektion zu erteilen.”
Ist denn eine Nötigung NICHT strafbar, wenn der verfolgte Zweck rechtlich begründet ist?
Beispiel: Jemand würde jemand Anderen in einem Chat mobben (2 Mitglieder einer bekannten Organisation). Und das Opfer würde dann drohen “was geschieht wohl, wenn ich damit an die Medien gehe?”.
(Wobei diese Aussage nicht mal als Aufforderung zum Aufhören gemeint wäre, sondern nur mal ganz pauschal).
Wäre das so (ohne Aufforderung das Mobbing zu beenden) schon tendenziell eine Nötigung?
Und wenn es so verstanden würde, dass es direkt zum Aufhören des Mobbings auffordert?
Meines Erachtens wäre das keine Nötigung, wenn der Zweck nur darin besteht, ein rechtswidriges Mobbing zu beenden und kein anderer Ausweg in Sicht erscheint.