Schlechte Karten für Terrorismusverdächtige

Das Bundesgericht brauchte fünf Bundesrichter und einen Gerichtsschreiber, der das Zwangsmassnahmenrecht wie kein Zweiter zu prägen scheint, um die Abweisung einer m.E. aussichtsreichen Haftbeschwerde abweisen zu können (BGer 1B_412/2016 vom 05.12.2016).

Um den Entscheid zu verstehen muss man wissen, dass der Beschwerdeführer verdächtigt wird, eine terroristische Organisation unterstützt zu haben. Dann muss man noch einen Satz aus den Erwägungen zitieren und kann sich die Lektüre des Urteilsdispositivs sparen:

Angesichts der Schwere des Eingriffes in die Freiheitsrechte sind bei Haftprüfungen allerdings in der Regel hohe Anforderungen an die Verhältnismässigkeit von Beschränkungen der Verfahrensrechte der Beschuldigten zu stellen (vgl. Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 149 Abs. 5 StPO) [E. 2.8, Hervorhebungen durch mich].

Keine Regel ohne Ausnahme. Abgewiesen.