Schlechte Karten für Terrorismusverdächtige
Das Bundesgericht brauchte fünf Bundesrichter und einen Gerichtsschreiber, der das Zwangsmassnahmenrecht wie kein Zweiter zu prägen scheint, um die Abweisung einer m.E. aussichtsreichen Haftbeschwerde abweisen zu können (BGer 1B_412/2016 vom 05.12.2016).
Um den Entscheid zu verstehen muss man wissen, dass der Beschwerdeführer verdächtigt wird, eine terroristische Organisation unterstützt zu haben. Dann muss man noch einen Satz aus den Erwägungen zitieren und kann sich die Lektüre des Urteilsdispositivs sparen:
Angesichts der Schwere des Eingriffes in die Freiheitsrechte sind bei Haftprüfungen allerdings in der Regel hohe Anforderungen an die Verhältnismässigkeit von Beschränkungen der Verfahrensrechte der Beschuldigten zu stellen (vgl. Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 149 Abs. 5 StPO) [E. 2.8, Hervorhebungen durch mich].
Keine Regel ohne Ausnahme. Abgewiesen.
Mir ist noch etwas anderes aufgefallen: Wenn man Textbausteine benutzt, sollte man sie nicht einfach unbesehen kopieren. In E. 3.4 heisst es: “Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer […].” Seit dem 1.1.2007 gilt aber die Fassung “mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe”. Geldstrafe statt nur Freiheitsstrafe ist ja über die bloss begriffliche Änderung bei Zuchthaus und Gefängnis durchaus relevant…
Nach Textbaustein sieht das aber nicht aus, schon eher nach veraltetem Gesetzestext; was es nicht besser macht …
Ja und nein: Es ist natürlich der alte Gesetzestext – was es wirklich nicht besser macht. Er ist aber Teil des Textbausteins, den ich der Kürze wegen mit […] weggelassen habe. Das Bundesgericht verwendete diesen Baustein für die Auslegung des Tatbestands von Art. 260ter StGB auch in den zitierten Entscheiden BGE 142 IV 175 (auch dort schon fraglich), 133 IV 58 und in den dort wiederum aufgeführten, noch früheren Entscheiden.