Schlechtverteidigung in extremis

Das Bundesgericht ordnet die Wiederholung eines Berufungsverfahrens an, in dem der Beschwerdeführer zu 10.5 Jahren (versuchte Tötung) verurteilt worden war (BGE 6B_770/2011 vom 12.07.2012, Publikation in der AS vorgesehen). Sein amtlicher Verteidiger hatte der Vorinstanz gegenüber tatsächlich schriftlich und mündlich bekundet, er halte seinen Mandanten für schuldig. Letzterer hatte wiederholt und erfolglos um Auswechslung des Verteidigers gebeten.

Rechtsanwalt C. hielt im Rahmen der schriftlichen Berufungsbegründung (wie auch später mündlich vor Schranken) gegenüber dem Gericht fest, dass er den Beschwerdeführer betreffend das versuchte eventualvorsätzliche Tötungsdelikt für schuldig hielt. Damit stand der behauptete Mangel an Vertrauen nicht nur als blosse Möglichkeit im Raum. Vielmehr waren konkrete Hinweise vorhanden, die den vom Beschwerdeführer mehrmals behaupteten Vertrauensverlust unterstrichen. Indem die Vorinstanz nach Eingang der Berufungsschrift vom 4. Mai 2011 nicht einschritt und dem letztmals im September 2011 deponierten Begehren um Entlassung des amtlichen Verteidigers sowie Bestellung eines neuen Verteidigers nicht nachkam, hat sie ihre richterliche Fürsorgepflicht missachtet und Art. 134 Abs. 2 StPO verletzt (E: 2.5.1).

Die Anweisung für die Wiederholung lautet wie folgt:

Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird dem Beschwerdeführer einen neuen Offizialverteidiger beizugeben und das Berufungsverfahren zu wiederholen haben (E. 3).

Ob das noch etwas ändern kann?