Schmieren gegen den Klimawandel
Das Bundesgericht verneint einen rechtfertigenden Notstand, welchen das Kantonsgericht GE in Verletzung von Bundesrecht angenommen und einen Sprayer vom Vorwurf der Sachbeschädigung wegen des Verschmierens einer Bankfassade freigesprochen hatte (BGer 6B_1298/2020 vom 28.09.2021). Auch mir Art. 10 und 11 EMRK bw. Art. 16 und 22 BV liess sich nichts machen bzw. nur erreichen, dass der Fall dem EGMR vorgelegt werden kann.
Der EGMR wird die „Beschwerde“ abweisen (bzw wohl gar nicht zulassen). Nach ständiger Praxis können sich ja nur gewaltfreie (iwS) Veranstaltungen bzw Aktionen auf die entsprechenden Garantien berufen.