Schnittstelle Staatsanwaltschaft-Polizei

Eine der wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der Vereinheitlichung des Strafprozessrechts war das Verhältnis zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei. Der Gesetzgeber hat bewusst wenig beigetragen, um die Schnittstelle klar zu definieren. In einem kürzlich erschienenen Fachbeitrag zeigt ein Kripo-Chef auf, was aus Sicht der Polizei gilt: Gianfranco Albertini, Das Verfahren vor Eröffnung der Untersuchung – aus Sicht der Polizei, ZStrR 128 (2010) 333 ff. (kostenpflichtig).

Ich zitiere hier nur das Fazit, das etwas verunglückt zu sein scheint und die Thesen des Autors nicht richtig abzubilden scheint. Es lautet:

  • Die Polizei führt Ermittlungen und Einsätze, keine Verfahren.
  • Die Polizei führt die Ermittlungen und Einsätze selbständig. Sie verfügt dazu über die notwendigen Mittel in Quantität und Spezialität.
  • Die Polizei gestaltet die Voraussetzungen für das Vorverfahren indem sie triagiert, den Verfahrensbeteiligten eine Rolle zuweist und die Beweise erhebt.
  • Die Zusammenarbeit von Polizei und Staatsanwaltschaft ist verfahrensnotwendig.
  • Diese Zusammenarbeit erfordert
    • faktische (nicht formale) Untersuchungsführung,
    • Auftragstaktik,
    • Analogie der Mittel in Quantität und Spezialität.

Der Gesetzgeber hat demnach kein Staatsanwalts- sondern ein Polizeimodell eingeführt. Hauptaufgabe der Staatsanwaltschaft ist die Lieferung von Zwangsmassnahmebefehlen, welche die Polizei anfordert. So war das sicher nicht gedacht, aber so wird es in der weit überwiegenden Zahl der Fälle sein.