Schon wieder: bundesgerichtliche Haftentlassung
Erneut hat das Obergericht ZH in einem Mehrheitsentscheid eine Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr angenommen (BGer 1B_637/2020 vom 29.12.2020; vgl. meinen früheren Beitrag). In diesem Fall war sogar das Vortatenerfordernis “äusserst fraglich” (E. 3.4).
Die Wiederholungsgefahr hat das Bundesgericht wie folgt verneint:
Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit und in den hier interessierenden mutmasslichen Straftaten nie eine Waffe mit sich geführt und auch nie Gewalt gegen Personen angewendet hat. Die von ihm begangenen Delikte sind zudem nicht schwer. Die einzelnen Deliktssummen belaufen sich auf einige hundert Franken. Daher erscheint die Gefahr gering, dass er in Zukunft ein schweres Vermögensdelikt im Sinne der Rechtsprechung (E. 2.2) begeht, nachdem er über Jahre Diebstähle mit geringfügigen Beträgen beging. Schliesslich verfolgt der Beschwerdeführer hinsichtlich der persönlichen finanziellen Lage der Geschädigten kein Muster; die geringfügigen Beträge, die der Beschwerdeführer behändigte, stellen für die Geschädigten soweit ersichtlich keinen grossen Schaden dar. Die Vorinstanz nennt in ihrem Urteil keine konkreten Anhaltspunkte, die auf eine zukünftige Gewaltanwendung durch den Beschwerdeführer hindeuten würden. Sie führt jedoch aus, dass ein Einbruch- bzw. Einschleichdiebstahl die geschädigten Personen massiv in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigen und zu langanhaltenden gesundheitlichen Problemen führen könnten. Zwar kann es zutreffen, dass Einbruchdiebstähle für die Geschädigten sehr belastend sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen Vermögensdelikte unter dem Blickwinkel der erheblichen Sicherheitsgefährdung jedoch nur in Betracht, wenn sie die Sicherheit der Geschädigten vergleichbar schwer beeinträchtigen wie ein Gewaltdelikt (vgl. oben E. 2.2 und Urteil 1B_616/2020 vom 22. Dezember 2020). Die Vorinstanz führt jedoch in ihrem Urteil nicht aus, inwiefern die Störung des Sicherheitsgefühls die Geschädigten vergleichbar treffen wie ein Gewaltdelikt; sie hält lediglich abstrakt fest, dass Einbruchdiebstähle zu Beeinträchtigungen führen können. Im vorliegenden Fall ist überdies nicht ersichtlich, inwiefern eine der geschädigten Personen vergleichbar schwer beeinträchtigt wurde wie durch ein Gewaltdelikt. Es liegen somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. Die Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist zu verneinen (E. 3.5).
Meistens wird Untersuchungshaft sowieso als Beugehaft missbraucht….wie lässt es sich sonst erklären das gerade die Untersuchungshäftlinge dem härtesten Haftregime unterliegen, obwohl Sie faktisch noch Unschuldig sind…
@John: Mit der Kollusionsgefahr natürlich 😉
Da ist es ja dann sehr Sinnvoll wenn es Doppelbelegungen in den Zellen gibt und beide wegen Kolluisonsgefahr einer der beiden kommt aber immer früher frei….damit könnte der Zellenkompane kollidieren und die Uhaft müsste folglich für den Zellengenossen sofort auch beendet werden….
Diese blöden Geldmittel stehen der Rechtstaatlichkeit immer im Weg….
Und Kolluisionsgefahr ist ja nur einer der Haftgründe der U-Haft…
Dann müssten für Wiederholungs & Flucjtgefähredet ja ein anderes Regime geltend, ich meine so Verhältnismässigkeitsprinzip und immer verhältnismässig mildeste Massnahme zur Erreichung des Ziels…