Schriftliches Berufungsverfahren ja, aber …
… auch im Einverständnis der Parteien nur, wenn nicht am Sachverhalt geschraubt wird (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dies stellt das Bundesgericht in einem neuen Entscheid klar und kassiert einen Berufungsentscheid (BGer 6B_634/2012 vom 11.04.2013).
Macht [die Berufungsinstanz] in diesen Fällen von Art. 404 Abs. 2 StPO Gebrauch, bleibt ihre Überprüfungskompetenz ebenfalls auf Rechtsfragen beschränkt. Mit der Ausdehnung des Berufungsverfahrens auf Sachfragen waren die Voraussetzungen zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegend nicht mehr gegeben, und die Vorinstanz hätte ins mündliche Verfahren wechseln müssen. Daran ändert auch das Einverständnis des Beschwerdeführers (und des Beschwerdegegners) nichts, denn dies bezog sich lediglich auf die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer (und den Beschwerdegegner) nicht über die Änderung des Prozessgegenstandes informiert und ihm (ihnen) keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt hat, verletzt sie Art. 390 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 406 Abs. 4 StPO und Art. 29 Abs. 2 BV. Ob die Voraussetzungen gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO für ein Eingreifen in die Dispositionsmaxime von Amtes wegen tatsächlich erfüllt sind, kann vorliegend offen bleiben (E. 3).