Schriftliches Berufungsverfahren ohne Berufungsbegründung?

Erneut heisst das Bundesgericht eine Laienbeschwerde gegen eine Berufungsinstanz (Appellationsgericht BS) gut (BGer 6B_1418/2017 vom 23.11.2018).

Die Vorinstanz hatte dem Berufungskläger vor Anordnung des schriftlichen Verfahrens Gelegenheit gegeben, “fakultativ” eine ergänzende Berufungsbegründung einzureichen. Das Bundesgericht stellt klar, dass das Gesetz nach Anordnung des schriftlichen Berufungsverfahren eine schriftliche Begründung der Berufungserklärung verlangt:

Gelangt das Berufungsgericht oder die Verfahrensleitung nach Eingang der Berufungserklärung zum Schluss, dass (ausnahmsweise) die Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung vorliegen (vgl. Art. 406 Abs. 1 und 2 StPO), ist der Partei, die Berufung erklärt hat, nach der Verfügung zur Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens zwingend Frist für eine schriftliche Begründung der Berufungserklärung anzusetzen. Die schriftliche Begründung ersetzt insoweit die Parteivorträge des mündlichen Verfahrens. Sie muss den in Art. 385 Abs. 1 StPO aufgeführten Anforderungen genügen und ist im schriftlichen Verfahren Gültigkeitserfordernis (Art. 406 Abs. 4 i.V.m. Art. 390 StPO; Urteile 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4; 6B_622/2014 vom 20. Januar 2015 E. 4.1; je mit Hinweisen).
Dass die Verfahrensleitung, nachdem die Beschwerdegegnerin weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt hatte, dem Beschwerdeführer bereits vor Anordnung des schriftlichen Verfahrens die Gelegenheit eingeräumt hat, “ergänzend eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (fakultativ) “, und dieser hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, lässt eine nochmalige Fristansetzung gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO zur schriftlichen Begründung der Berufungserklärung nicht entfallen (E. 4).
Ich frage mich, wie das Appellationsgericht die Berufung ohne Verhandlung und ohne Begründung der Berufung entscheiden konnte. Die Frage liefert auch gleich die Antwort: Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.