Schubarth zum Anklageprinzip

In einem Beitrag in der Schweizerischen Zeitschrift für Strafrecht weist Martin Schubarth auf die negative Auswirkung einer ungenügenden Anklageschrift hin, die nach seinen Beobachtungen immer wieder verkannt wird:

Fehlen bereits in der Anklageschrift die wesentlichen Fakten, auf die sich die Anklage stützt, läuft das Gericht Gefahr, seinerseits keine klaren Feststellungen zu den Fakten des objektiven Sachverhalts zu machen, mit der Folge, dass man nicht mehr prüfen kann, auf welche Fakten sich jetzt der Vorsatz zu beziehen hat und mit welchen Fakten die Vorsatzindizien begründet werden können (Schubarth, Praktische Probleme der Konkretisierung des Akkusationsprinzips, ZStrR 128 (2010) 177).

Das trifft zweifellos zu, setzt aber ein Verständnis des Anklageprinzips voraus, das heute nur von wenigen Gerichten geteilt werden dürfte. Der Anklagegrundsatz wird von vielen Richtern zu wenig konsequent angewendet. Der Grund kann eigentlich nur darin liegen, dass die Inquisition in manchen Köpfen bis heute nicht überwunden ist.