Schuhdieb zu Recht nicht verurteilt
Das Bundesgericht weist die Beschwerde einer Staatsanwaltschaft ab, die einen Schuhdieb verurteilt sehen wollte (BGer 6B_341/2009 vom 20.07.2009). Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf ein geringfügiges Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172ter StGB erkannt, weil sich der Beschuldigte jeweils zusätzlich des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht habe. Das Bundesgericht schützt das Urteil der Vorinstanz:
Gemäss Abs. 2 der zitierten Bestimmung gilt die Privilegierung ausdrücklich nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB), Raub und Erpressung. Ein qualifizierter Diebstahl liegt vor, wenn der Täter gewerbsmässig oder als Mitglied einer Bande stiehlt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn der Täter eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder wenn er sonstwie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Die Einschränkung im Sinne von Art. 172ter Abs. 2 StGB erklärt sich aus der Charakterisierung der betreffenden Tatbestände als teilweise zusammengesetzte Delikte, die auch das Rechtsgut der Freiheit verletzen (E. 4.2).
Das Bundesgericht macht in der Folge weitere Gründe geltend, warum Art. 172ter StGB anwendbar bleibt.
Zur Geringfügigkeit führt das Bundesgericht u.a. folgendes aus:
Wird mangels Marktwerts respektive eines objektiv bestimmbaren Werts berücksichtigt, was der Täter dem Geschädigten zu zahlen bereit gewesen wäre, dann geht es nicht an, auf den Maximalpreis abzustellen, den der Beschwerdegegner jemals für ein Paar Schuhe bezahlt hat, um diesen auf sämtliches Deliktsgut ohne Differenzierung anzuwenden. Vielmehr ist der Wert der Sache im konkreten Fall (BGE 116 IV 190 E. 2b/aa S. 192) respektive die Summe massgebend, die der Täter im Einzelfall zu leisten bereit ist E. 4.3.2).
Auch das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit verneint das Bundesgericht. Ich verweise auf das oben verlinkte Urteil.