Schuldig der Störung des Brutgeschäfts

Wer das Brutgeschäft von Saatkrähen zwischen 16. Februar und 31. Juli (eventual-)vorsätzlich stört, macht sich im Kanton Bern strafbar. Die entsprechenden Normen werden in einem neuen Bundesgerichtsurteil (BGer 6B_370/2020 vom 14.07.2021) wie folgt wiedergegeben:

Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. b JSG wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich Eier oder Jungvögel geschützter Arten ausnimmt oder das Brutgeschäft der Vögel stört. Art. 3bis Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 29. Februar 1988 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV; SR 922.01) erklärt die Saatkrähe für jagdbar und bestimmt in Abs. 2 lit. c der Bestimmung deren Schonzeit vom 16. Februar bis 31. Juli (E. 1.3.1).

Gemäss Bundesgericht hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorgeworfen (sic!), er habe von einer Hebebühne aus mit Hilfe eines länglichen Gegenstands vier bis fünf unbenutzte Saatkrähennester auf den Boden warf. Gegen diesen “Vorwurf” der Vorinstanz – hier würde der Wortlaut der Anklageschrift interessieren – war der Beschwerdeführer machtlos, und zwar auch mit seiner Rüge, er habe nicht eventualvorsätzlich gehandelt. Das Bundesgericht hält in E. 2.3 fest, es sei eine frei überprüfbare Rechtsfrage, ob von den tatsächlichen Voraussetzungen auf Eventualvorsatz zu schliessen sei. Auf den Sachverhalt angewendet macht es dann folgendes: 

Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus rechtliche Rügen zum Vorsatz erhebt, sind diese unbegründet. Er bringt vor, er habe explizit grosse Rücksicht auf die Brutzeit der Saatkrähen genommen, da er diese nicht habe stören wollen. Es ist jedoch unbestritten, dass es zum Zeitpunkt seiner Handlungen auf demselben Baum auch neue Nester hatte, die er belassen hat. Dass Vögel durch das Schütteln der Äste eines Baums, auch wenn nicht direkt ihre sich im Bau befindlichen Nester betroffen sind, gestört und aufgeschreckt werden, ist ohne Weiteres klar. Bereits der Lärm der Hebebühne allein verursacht Immissionen auf die anderen Nester. Unter diesen Umständen durfte der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen, dass seine Handlungen die Saatkrähen nicht stören würden, zumal er als Laie nicht beurteilen kann, wann diese genau mit dem Nisten beginnen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf einen angeblichen Sachverhaltsirrtum sind unsubstanziiert und genügen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten (E. 2.4, Hervorhebungen durch mich). 

Und und was ist jetzt mit dem erforderlichen wissen und wollen?