Schuss durch das Fenster

Der Schuss durch ein Fenster begründet keinen Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens, wenn der Täter die dadurch verursachte Lebensgefahr nicht erkennt (BGer 6B_665/2022 vom 14.09.2022):

Zwar ist gemäss dem angefochtenen Entscheid erstellt, dass L. unmittelbar neben dem Fenster war, als der Schuss dieses durchschlug. Weil der Täter die Lebensgefahr aber mit direktem Vorsatz herbeigeführt haben muss, hätte die Täterschaft wissen müssen, dass sich L. bei der Schussabgabe dort befand, was nicht erstellt ist. Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet (E. 7.5 Hervorhebungen durch mich).