Schutz der Korrespondenz mit Co-Verteidigern

Anwalts- bzw. Verteidigerkorrespondenz ist bekanntlich vor Beschlagnahme geschützt, jedenfalls dem Grundsatz nach. Einschränkungen bestehen, wenn gegen den Anwalt selbst ein Strafverfahren geführt wird oder wenn der Anwalt in nicht spezifisch anwaltlicher Tätigkeit gehandelt hat.

Die Bundesanwaltschaft hat ein gegen zwei Beschuldigte geführtes Geldwäschereiverfahren auf deren Anwalt ausgedehnt, dessen Kanzlei anschliessend durchsucht wurde. Die sichergestellten Datenträger wurden gesiegelt. Das zuständige ZMG des Kantons Waadt muss nun nach einem Urteil des Bundesgerichts (BGer 1B_167/2015 vom 30.06.2015) die bereits bewilligte Entsiegelung teilweise neu beurteilen. Zu prüfen sein wird insbesondere die Beschlagnahmefähigkeit der Korrespondenz, welche der beschuldigte Anwalt mit den nicht beschuldigten Co-Verteidigern geführt hat:

L’autorité précédente s’est pourtant limitée à se prononcer sur l’éventuelle application du secret professionnel du recourant, sans examiner si celui de tiers pouvait entrer en considération. Or, tel semble être le cas si les pièces indiquées par le recourant sont effectivement des correspondances de sa part avec des co-défenseurs des prévenus coréens. En effet, dans la mesure où ces autres avocats ne sont pas prévenus et sont des représentants au sens de l’art. 127 CPP, ils bénéficient d’un droit de refuser de témoigner au sens de l’art. 171 CPP (cf. le renvoi de l’art. 264 al. 1 let. c CPP).(E. 3.3).

Erfolglos blieb der Kollege leider mit der Behauptung, der Tatverdacht gegen ihn sei nicht hinreichend. Das Bundesgericht widmet dieser Frage keine grosse Aufmerksamkeit, obwohl darin das grösste Problem solcher Fälle liegt. Die Staatsanwaltschaft hat das Monopol zur Eröffnung von Untersuchungen auch gegen Strafverteidiger und unterliegt dabei keinerlei wirksamen Kontrollen. Im vorliegenden Fall gründete der Verdacht auf der Tatsache, dass der Anwalt für seine Klienten ein Bankkonto eröffnet hatte, über welches dann offenbar aus Verbrechen herrührende Vermögenswerte flossen.