Schwangerschaftsabbruch

Laut einem neuen Grundsatzentscheid des Bundesgerichts ist der “Kindsvater des von seiner Freundin abgetriebenen Fötus nicht Opfer und kann sich der Einstellung des Strafverfahrens gegen die Freundin wegen Schwangerschaftsabbruchs nicht mit einer Beschwerde widersetzen (BGE 7B_1024/2023 vom 26.06.2024. Publikation in der AS, Medienmitteilung). Aus der Medienmitteilung:

Das geschützte Rechtsgut ist das menschliche Leben während der Schwangerschaft. Einbezogen sind damit Embryonen und Föten bis zu ihrer Geburt. Das von Artikel 118 Absatz 3 StGB geschützte ungeborene Leben besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Wird dieses ungeborene Leben im Mutterschoss durch Schwangerschaftsabbruch beendet, hat es niemals eine solche Persönlichkeit erlangt. Das ungeborene Leben ist deshalb auch kein Opfer im Rechtssinne. Der Beschwerdeführer ist somit weder selber Träger des geschützten Rechtsguts noch kann er mangels Opfereigenschaft des ungeborenen Lebens als Angehöriger gelten.