Schweiz erneut verurteilt

Erneut erkennt der EGMR mit 4:3 Stimmen, dass die Verurteilung eines Journalisten wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB) gegen die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK) verstösst (EGMR Nr. 56925/08 vom 01.07.2014, A.B. c. Suisse). Der in der Schweiz verurteilte Journalist hatte in einem Artikel aus Strafakten zitiert, die ihm aus nicht geklärten Gründen zur Verfügung standen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts, BGer 6P.153/2006 vom 29.04.2008).

Der EGMR publiziert auch eine dissenting opinion, welcher sich leider auch die Richterin aus der Schweiz angeschlossen hat. Die Minderheit macht sich Sorgen um das Untersuchungsgeheimnis und störte sich an der provokativen Art des fraglichen Artikels, der den Schutz der EMRK nicht verdiene. Gemäss Pressemitteilung war der Entscheid übrigens einstimmig, was aber offensichtlich falsch ist.

Hinzuweisen ist darauf, dass Art. 293 StGB auch in der Schweiz umstritten ist. Gemäss NZZ ist eine entsprechende Vorlage in der Rechtskommission des Nationalrats hängig.