Schweizerische Jugendstrafprozessordnung
Auch die JStPO/CH ist auf gutem Weg (vgl. die Medienmitteilung vom 17.10.2007):
Die Kommission hat den Entwurf zu einer Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (05.092 Strafprozessrecht. Vereinheitlichung; Vorlage 2) mit den neuen Anträgen des Bundesrates vom 22. August 2007 positiv aufgenommen und ihn einstimmig verabschiedet. Die Jugendstrafprozessordnung regelt die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten, die von Jugendlichen unter 18 Jahren begangen wurden, sowie den Vollzug der getroffenen Entscheide. Trotz der Rechtsvereinheitlichung soll den Kantonen grosse Gestaltungsfreiheit gewährt werden. Diese sollen weiterhin zwischen dem Jugendrichter- und dem Jugendanwaltsmodell wählen können. Ein wichtiges Anliegen ist die Beschleunigung der Verfahren. Die weitgehende Zulässigkeit des Strafbefehlsverfahrens und andere Regelungen sollen dazu beitragen. Zur Begünstigung der erziehenden Wirkung des Strafprozesses soll der oder die strafbare Jugendliche möglichst nur mit einer einzigen Amtsperson in Kontakt treten.
In einigen Punkten beantragt die Kommission Änderungen der Vorlage. Zu erwähnen sind insbesondere folgende Punkte: Die Untersuchungsbehörde und das Jugendgericht sollen die Möglichkeit haben, die Erzielung eines Vergleichs oder einer Wiedergutmachung zu versuchen (Art. 17); doch sind sie nicht in jedem Fall dazu verpflichtet. Mit 6 zu 3 Stimmen bei einer Enthaltung hat sich die Kommission dagegen ausgesprochen, im Gesetz ein formelles Mediationsverfahren vorzusehen (Art. 18). Dies schliesst aber nicht aus, dass die Untersuchungsbehörde geeignete Personen für die Erzielung eines Vergleiches beiziehen kann. Eine Minderheit fordert die Beibehaltung des Artikels, allerdings ohne die Verpflichtung zur Einstellung des Verfahrens bei gelungener Mediation. Bezüglich des Rechts der oder des Jugendlichen auf Beschäftigung während der Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 25c Abs. 2) beantragt die Kommission mit 7 zu 2 Stimmen, dieses nur zu gewähren, wenn es die Verhältnisse der Einrichtung erlauben. Eine Minderheit fordert die Streichung dieses Vorbehalts.
Der überarbeitete Entwurf und alles weitere findet sich hier.