Schweizerische Strafprozessordnung
Nicht mehr topaktuell sind die letzten Informationen aus den Detailberatungen der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats über die neue Strafprozessordnung, die der Medienmitteilung vom 31. Mai 2006 zu entnehmen sind:
In ihrem Bestreben, für die Kantone möglichst grossen Handlungsspielraum zu schaffen, beantragt die Kommission, gegenüber dem geltenden Recht die Fälle zu erweitern, in denen die Kantone die Strafverfolgung von einer nicht richterlichen Behörde ermächtigen lassen können (Art. 7). Die Kantone sollen eine solche Ermächtigung bei der Strafverfolgung der Mitglieder aller Vollziehungs- und Gerichtsbehörden vorsehen können, wogegen heute nur die obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden in den Genuss einer solchen Immunität kommen können.
[Originell. Während der Trend anhält, alles und jedes unter Strafe zu stellen, soll gleichzeitig der Verfolgungszwang gegen Politiker, Beamte und Richter beschränkt werden?]
Die Kommission stimmt auch der Regelung zu, wonach der Bund und die Kantone ein Einzelgericht vorsehen können (Art. 19 Abs. 2). Dieses Gericht soll erstinstanzlich insbesondere Übertretungen sowie Verbrechen und Vergehen, für welche eine höchstens zweijährige Freiheitsstrafe verlangt wird, beurteilen können. Eine Minderheit der Kommission beantragt, diese für die Beurteilung durch ein Einzelgericht ausschlaggebende Höchststrafe auf ein Jahr zu reduzieren
[Die Kantone werden die Kompetenz aus Effizienzgründen ausschöpfen mit dem Ergebnis, dass weniger als 1% aller Strafverfahren durch ein Kollegialgericht
beurteilt werden].
Zur Öffentlichkeit von Urteilen beantragt die Mehrheit der Kommission, dass jede interessierte Person in schriftlich ergangene Urteile Einsicht nehmen kann, wenn die Parteien auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet haben, sowie in Strafbefehle (Art. 67). Für eine Minderheit der Kommission sollen solche Urteile nur für Personen einsehbar sein, die ein berechtigtes Interesse geltend machen können.
[Nichts gegen das Öffentlichkeitsprinzips. Aber dass jede interessierte Person in jeden Strafbefehl Einsicht nehmen kann, erscheint als nicht sachgerecht und dürfte die Akzeptanz von Strafbefehlen reduzieren].
Betreffend Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtsgebäude beantragt die Kommission schliesslich, ein allgemeines Verbot zu erlassen (Art. 69)
[Der Entwurf wollte dies der Verfahrensleitung überlassen, was faktisch einem Verbot ja gleichkommt].