Schweizerisches Recht – schwieriges Recht
Diese Erfahrung musste ein deutscher Kollege in einer Rechtshilfesache machen. Auf seine per Fax beim Bundesstrafgericht eingereichte Beschwerde trat das Bundesgericht in 1C_246/2007 vom 04.09.2007 nicht ein:
Der Anwalt der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid nach den Angaben in der Beschwerde am 13. August 2007 erhalten. Damit begann die Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG) zu laufen. Sie endete am 23. August 2007. An diesem Tag sandten die Beschwerdeführer ihre Beschwerde per Fax an das Bundesstrafgericht. Nach der Rechtsprechung kann eine Beschwerde mit Fax nicht gültig erhoben werden (BGE 121 II 252 E. 4). Auf die beim Bundsstrafgericht eingereichte Beschwerde kann schon deshalb nicht eingetreten werden, obgleich es einem Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Fristwahrung nach Art. 48 Abs. 3 BGG nichts schadet, wenn er die Beschwerde an das Bundesgericht rechtzeitig bei der Vorinstanz einreicht. Die Beschwerde vom 24. August 2007 an das Bundesgericht, der deutschen Post am 28. August 2007 übergeben, ist verspätet.
Die Beschwerdeführer ersuchen sinngemäss um Wiederherstellung der Frist nach Art. 50 BGG. Der angefochtene Entscheid enthält (S. 10) eine Rechtsmittelbelehrung. Darin wird deutlich angegeben, dass gegen den angefochtenen Entscheid innert zehn Tagen beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden kann. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer bzw. ihr Anwalt unverschuldeterweise davon abgehalten worden sein sollen, fristgerecht zu handeln. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist kann daher nicht bewilligt werden.
Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden (E. 2).
Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Strafrechtshilfe darf der deutsche Kollege wohl ohne Weiteres davon ausgehen, dass das Bundesgericht auch bei rechtzeitiger und formrichtiger Beschwerde nicht eingetreten wäre (vgl. dazu meine Kategorie Rechtshilfe).