Schwierige Entsiegelung von Anwaltsakten

Bei einem Anwalt, welcher der Geldwäscherei verdächtigt wird, sind Akten aus der Anwaltskanzlei beschlagnahmt und versiegelt worden. Mit der Entsiegelung tun sich alle Beteiligten ausserordentlich schwer und wenden sich abwechslungsweise ans Bundesgericht, das sich bereits dreimal mit der Angelegenheit befassen musste (vgl. dazu die ersten beiden Entscheide BGer 1B_427/2013 vom 22.01.2014, 1B_261/2014 vom 08.09.2014). Während das Bundesgericht auf die beiden ersten Beschwerden nicht eintrat, hat es nun im dritten Entscheid den Entsiegelungsentscheid der Vorinstanz kassiert (BGer 1B_345/2014 vom 09.01.2015). Eine wesentliche Frage, die bereits im erstgenannten Entscheid aufgeworfen wurde, hat es hingegen wiederum nicht beantwortet (s. dazu unten).

Die nun vom Bundesgericht entschiedene Aufhebung des Entsiegelungsentscheid basierte auf einer mir völlig unverständlichen Gehörsverletzung. Dem Anwalt wurde das Triage-Gutachten nicht eröffnet (vgl. dazu Art. 188 StPO).

Bereits das Mandat an den Gutachter erscheint mir als merkwürdig. Es wurde gemäss Bundesgericht im erstgenannten Entscheid wie folgt umschrieben:

Le 12 novembre 2013, le Tmc a chargé le Vice-bâtonnier de l’Ordre des avocats fribourgeois de procéder au tri des pièces afin d’identifier celles qui ont un intérêt pour la procédure pénale et celles qui sont couvertes par le secret professionnel, et de déterminer les noms des clients qui doivent être anonymisés, puis de rendre un rapport à la Présidente du Tmc. Ce tri s’effectuerait sous la supervision de la Présidente et les parties seraient interpelées ultérieurement si nécessaire.

Der Anwalt hatte bereits mit seiner ersten Beschwerde geltend gemacht, seine Mitwirkung im Rahmen der Triage sei notwendig. Indem das Bundesgericht damals nicht eingetreten war und die Frage im letzten Entscheid offengelassen hat, wird es dann wohl in einem vierten Anlauf entscheiden müssen, was es mehrfach zu entscheiden abgelehnt hat. Man scheint ein Interesse an einem möglichst lange dauernden Verfahren zu haben.