Schwierige Entsiegelungsrechtsprechung

Entsiegelungsentscheide können (nur) direkt beim Bundesgericht angefochten werden. Damit das Bundesgericht überhaupt eintritt, ist ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur zu begründen.

Dies sollen die Beschwerdeführerinnen missachtet haben (BGer 1B_495/2019 vom 29.11.2019):

Die Beschwerdeführer machen zwar geltend, durch die Entsiegelung würden Aussenstehende Einblick in ihre Bankunterlagen erhalten, was einen Eingriff in ihre verfassungsrechtlich geschützte Geheimsphäre darstelle. Das liegt indessen in der Natur der Sache und trifft auf jede Entsiegelung zu. Die Beschwerdeführer begründen mit keinem Wort, dass und weshalb der Entsiegelung ihrer Unterlagen geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen. Sie beschränken sich vielmehr im Wesentlichen darauf, den dringenden Tatverdacht zu bestreiten um damit darzutun, dass eine Beschlagnahme dieser Unterlagen rechtswidrig wäre. Das geht indessen an der Sache vorbei, im Entsiegelungsverfahren ist einzig zu prüfen, ob die sichergestellten Unterlagen “wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen” (Art. 248 Abs. 1 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.2 S. 77; 141 IV 77 E. 4.1 S. 80 f.). Da die Beschwerdeführer nicht oder jedenfalls nicht substantiiert dartun, dass vorliegend geschützte Geheimhaltungsrechte bestehen und ihnen deswegen durch die Entsiegelung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.2, Hervorhebungen durch mich).

Das ist nicht leicht zu verstehen. Die Lösung steht in E. 1.1:

Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Beruft sich der Betroffene dagegen auf andere Gründe, aus denen die Entsiegelung unzulässig sein soll, wie etwa Beschlagnahmehindernisse oder Nichtverwertbarkeitsgründe, droht ihm in der Regel kein nicht wiedergutzumachender Nachteil, weil er die Unverwertbarkeit dieser Beweismittel vor dem Sachrichter geltend machen kann (zum Ganzen Urteile 1B_351/2016 vom 16. November 2016 E. 1.3 und 1.4; 1B_273/2015 vom 21. Januar 2016 E. 1.3; vgl. auch BGE 141 IV 289 E. 1.2 f. S. 291 f.) [E. 1.1, Hervorhebungen durch mich].

Das erklärt nun aber nicht, wieso hier ein nicht wieder gutzumachender Nachteil verneint wurde. Die Beschwerdeführerin hatte ja ausdrücklich mit dem Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Geheimsphäre argumentiert. Ich verstehe es nicht.